(1) Hilfsmittel können durch die Krankenkassen auch leihweise überlassen werden.

 

(2) Die Krankenkasse kann die Übernahme der Leistung davon abhängig machen, dass sich die oder der Versicherte das Hilfsmittel anpassen und/oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lässt.

 

(3) Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.

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