(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).

 

(2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden

 

1.

innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG, und

 

2.

im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.

 

(3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können

 

1.

die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

 

2.

das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse

zunächst selbst wahrnehmen.

 

(4)[2] Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach §§ 28, 28a, 28b und 32 sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.03.2021.
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung einer Zuständigkeitsregelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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