Zusammenfassung
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind krankenversicherungsfrei. Ab welchem Zeitpunkt die Krankenversicherungsfreiheit eintritt, ist je nach Sachverhalt unterschiedlich geregelt. Hier wird dargestellt, zu welchen Zeitpunkten eine Prüfung der Krankenversicherungspflicht angezeigt ist und welche Wirkungen sich in den unterschiedlichen Fallkonstellationen ergeben.
Sozialversicherung
1 Zeitpunkt der Beurteilung
Will man den Zeitpunkt festlegen, zu dem ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) krankenversicherungsfrei ist oder aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, so ist zu unterscheiden, ob
- eine Beschäftigung neu aufgenommen wird,
- arbeitsvertragliche Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis eintreten, oder
- die Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert wird.
In diesen Fällen ist ggf. eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.
Die Auswirkungen auf eine private Krankenversicherung bei Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze werden hier nicht beschrieben.
Zeitpunkt der Prüfung festlegen
Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, unterjährig lediglich bei neu eingestellten Mitarbeitern das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen. Für alle anderen Beschäftigten wirken sich Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 4 SGB V immer nur zum darauf folgenden Jahreswechsel aus, wenn die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze und auch die des Folgejahres überschritten wird.
Es kann sinnvoll sein, Arbeitnehmer kenntlich zu machen, bei denen während des laufenden Kalenderjahres das Arbeitsentgelt nach oben angepasst wurde, um dann gezielt auf diese zurückgreifen zu können. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch regelmäßig nicht vor Dezember des Jahres rechtssicher möglich, weil erst gegen Ende des Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Folgejahr amtlich festgestellt wird.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt zur Versicherungspflicht
Anders als beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze verhält es sich, wenn inhaltliche Änderungen des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass während des laufenden Kalenderjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dann tritt grundsätzlich unmittelbar mit dem Zeitpunkt, ab welchem die Bezüge sich vermindert haben, wieder Krankenversicherungspflicht ein.
2 Berufsstarter
2.1 Entgelt unterschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze
Mit dem Eintritt in das Berufsleben besteht Krankenversicherungspflicht, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Sofern durch Entgelterhöhung im Laufe der Beschäftigung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, scheidet der Arbeitnehmer zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
2.2 Entgelt überschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die erstmals ins Berufsleben eintreten und deren Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind sofort krankenversicherungsfrei.
Berufsanfänger ist sofort versicherungsfrei – Beitrittsrecht besteht
Eine Betriebswirtin (M.A.) nimmt im Anschluss an ihr Studium zum 1.7.2024 erstmalig eine Beschäftigung auf. Als Personalreferentin erhält sie von ihrem Arbeitgeber ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt i. H. v. 70.000 EUR.
Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei, da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze i. H. v. 69.300 EUR überschreitet.
Die Arbeitnehmerin hat allerdings eine einmalige Beitrittsmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitrittsfrist zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 3 Monate. In diesem Beispiel hat die Arbeitnehmerin den Aufnahmeantrag bis zum 30.9.2024 bei einer Krankenkasse zu stellen.
Versicherungsfreiheit im Anschluss an das Studium
Die oben dargestellte Beurteilung gilt auch in den Fällen, in denen zuvor bei demselben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs u. a. Krankenversicherungsfreiheit bestand. Mit Aufnahme der Beschäftigung nach dem Studienende ist deshalb eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, weil während des Studiums keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestand.
3 Erstmalige Beschäftigungsaufnahme im Inland
Auch Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgel...