0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben worden. Sie wurde dann durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) mit Wirkung zum 1.7.2022 neu gefasst. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 109 zweimal geändert worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2022 Abs. 1 Satz 2 und 3 neu gefasst und Abs. 3a angefügt. Abs. 3b ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) mit Wirkung zum 1.7.2022 eingefügt worden.
Die Veränderung des Zeitpunktes des Inkrafttretens erfolgte durch Art. 12b, 12c und 12f des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 109 legt fest, für welche Arbeitsunfähigkeitsdaten die Krankenversicherungsträger eine Meldung zum Abruf für Arbeitgeber und andere Stellen zu erstellen haben. Dadurch wird einerseits ein Bürokratieabbau erreicht und andererseits sichergestellt, dass diese sensiblen Daten sicher übertragen werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Datenabruf durch Arbeitgeber
Rz. 3
Die Krankenkassen werden verpflichtet, aus den Daten, die ihnen aus der Übermittlung nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V von den Ärzten in den Fällen einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen, eine Meldung zum Abruf für die Arbeitgeber zu erzeugen, die diese insbesondere über den Beginn und das Ende einer Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer unterrichtet. Das Meldeverfahren dient dazu, die Arbeitgeber zeitnah über die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und insbesondere einer Folgebescheinigung zu informieren, zum anderen hinsichtlich der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit einen gleichen Datenbestand zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern zu sichern (BR-Drs. 454/19 S. 37). Durch diese Ergänzung der Meldung der Krankenkassen an die Arbeitgeber werden diese frühzeitig in die Lage versetzt ggf. bestehende Erstattungsansprüche gegen Dritte zu prüfen. Die entsprechende Angabe ist in den Meldungen nach § 295 SGB V vorhanden.
2.2 Verfahren bei geringfügiger Beschäftigung
Rz. 4
Mit den Regelungen in Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Grundlage für ein einfacheres Abrufverfahren von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten für geringfügig beschäftigte Versicherte für die Arbeitgeber geschaffen. Durch die überarbeitete Regelung wird zum einen sichergestellt, dass die Krankenkassen allein weiterhin die einzigen Sozialversicherungsträger sind, die die Daten einer Arbeitsunfähigkeit vorhalten. Zum anderen wird erreicht, dass die Arbeitgeber direkt die entsprechenden Daten bei der zuständigen Krankenkasse ohne eine zeitliche Verzögerung über die Einzugsstelle Minijob-Zentrale abrufen können. Außerdem entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Kopien aller Meldungen an die Minijob-Zentrale im Umfang von jährlich rund 40 Mio. Meldungen. Daraus ergeben sich Einsparungen im Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen Knappschaft und Krankenkassen in Höhe von rund 9,1 Mio. EUR pro Jahr und 6 Mio. EUR Programmieraufwand.
Um andererseits die Minijob-Zentrale bei der Durchführung des U 1-Verfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu unterstützen, darf diese die Arbeitsunfähigkeitsdaten im Erstattungsverfahren nach dem AAG bei der jeweils zuständigen Krankenkasse abrufen. Durch dieses Abrufverfahren entstehen der Minijob-Zentrale und den Krankenkassen jeweils Verwaltungsaufwendungen von jährlich circa 1,56 Mio. EUR, der sich aus der Anzahl der circa 1,56 Mio. Abrufe pro Jahr mal jeweils einem Euro laufender Aufwand pro Fall für die Abwicklung des vollelektronischen Verfahrens bei Nutzung der vorhandenen Kommunikationsstruktur zwischen Minijob-Zentrale und den Krankenkassen ergibt (BT-Drs. 19/19037 S. 46).
2.3 Ende der Entgeltfortzahlung
Rz. 5
Um das Verfahren zur Feststellung des Endes der Entgeltfortzahlung zu vereinfachen und bisher in der Sache leerlaufende Abfragen durch die Arbeitgeber zu vermeiden, sollen die Krankenkassen von sich aus über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren. Da durch das neue elektronische Verfahren davon auszugehen ist, dass im Gegensatz zu heute die Krankenkassen dazu über alle notwendigen Daten zumindest von den Vertragsärzten verfügen, ist damit eine erhebliche Entbürokratisierung und Entlastung der Arbeitgeber verbunden. Liegen darüber hinaus auch weitere Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit von nicht vertragsärztlich gebundenen Ärzten vor, sind diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BR-Drs. 454/19).
2.4 Ausnahmen für bestimmte Gruppen
Rz. 5a
In Abs. 3 werden die Heimbeschäftigten und die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten ausdrücklich ausgenommen. In der Gesetzesbegründung werde...