1 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 71b, dass am Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Ausgabemittel des Eingliederungstitels einer Eingliederungsrücklage zugeführt werden, soweit die Bundesagentur für Arbeit (BA) Liquiditätshilfen des Bundes nach § 364 SGB III zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft nicht benötigt. Die Eingliederungsrücklage dient im folgenden Haushaltsjahr der Finanzierung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.
§ 71c betrifft ausschließlich die BA. Die Vorschrift trat durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz zum 1.1.1998 in Kraft, zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, in dem das Recht der Arbeitsförderung neu gefasst wurde. Seitdem wurde sie wiederholt, in erster Linie redaktionell geändert. Zuletzt wurde sie mit der seit dem 1.9.2009 geltenden Neufassung des SGB IV im BGBl. I 2009 S. 3710 bekannt gemacht.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Wie für die anderen Versicherungsträger gilt auch für die BA der Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans (§67 Abs. 1). Danach verfallen nicht verwendete Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen) im Eingliederungstitel grundsätzlich am Ende eines Haushaltsjahres.
§ 71c bedeutet eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Die Vorschrift bestimmt, dass die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels einer Eingliederungsrücklage zuzuführen sind (Satz 1), jedoch nur soweit, wie der Bund Liquiditätshilfen nach § 364 SGB III nicht leistet (Satz 2). Liquiditätshilfen des Bundes werden nach § 364 Abs. 1 SGB III als zinslose Darlehen an die BA ausgereicht, wenn deren eigene Mittel nicht mehr ausreichen, um alle Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, wenn und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben wieder übersteigen (§ 364 Abs. 2 SGB III). Soweit Liquiditätshilfen bis zum Ende eines Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden können, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III). Daraus folgt: Besteht am Jahresende bei der BA ein Liquiditätshilfedarlehen, dessen Rückzahlung nach § 365 SGB III vom Bund gestundet wird, können die nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels nicht der Eingliederungsrücklage zugeführt werden. Anderenfalls erfolgt die Zuführung bis zu der Höhe, bis zu der ein Bedarf an Liquiditätshilfen nicht neu entsteht.
Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste (§ 71c Satz 3). Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen (§ 71b Abs. 5 Satz 2). Eine kontinuierliche Bewilligung und Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erfordert neben den nötigen Ausgabemitteln auch entsprechend bemessene Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre. Diesem Umstand trägt Abs. 5 Satz 3 Rechnung, indem dort gefordert wird, die Verpflichtungsermächtigungen im neuen Haushaltsjahr in demselben Verhältnis anzuheben, wie die Ausgabemittel durch Ausgabereste verstärkt wurden.
Offen bleibt, wie zu verfahren ist, wenn die nicht verausgabten Mittel im abgelaufenen Jahr nicht vollständig der Eingliederungsrücklage zugeführt werden konnten. Hier erscheint eine anteilige Begrenzung der Anhebung der Verpflichtungsermächtigungen angezeigt.
§ 71b Abs. 5 stellt darauf ab, dass die nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit diesen im Folgejahr zusätzlich zur Verfügung zu stellen sind. Der Eingliederungstitel enthält allerdings unter bestimmten Umständen auch nicht den Agenturen für Arbeit zuzuweisende Mittel (z. B. 250 Mio. EUR als arbeitsmarktpolitische Interventionsreserve u. a. im Haushaltsjahr 2018). Hier anfallende Ausgabereste werden in der Praxis nicht in die Berechnung der Zuführung zur Eingliederungsrücklage einbezogen, da die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung des § 71b Abs. 5 Satz 1 nur auf die nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit, nicht jedoch auf die sonstigen Ausgabereste fokussiert ist.
Arbeitsmarktmittel (§ 71b) werden bedarfsorientiert veranschlagt. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung regionaler Bedarfe ein an der Erreichung der operativen Ziele ausgerichtetes Gesamtbudget für den Eingliederungstitel veranschlagt wird. Aus diesem Grund spielen die Mittel aus der Eingliederungsrücklage für die Agenturen für Arbeit eine untergeordnete Rolle, da sie aufgrund der Veranschlagungstechnik impliziter Bestandteil des Gesamtbudgets sind.
Haushaltssystematisch bedeutet die Bildung und Auflösung der Eingliederungsrücklage einen rein buchungstechnischen Vorgang (besondere Finanzierungseinnahmen bzw. –ausgaben im Haushalt der BA).
Allein in Jahren, in denen die BA Einsparzwängen unterliegt, die sich auch auf den Mittelansatz des Eingliederungstitels auswirken, sichert die Regelung i...