0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 120h ist durch Art. 4 Nr. 8 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. 1 S. 700) mit Wirkung zum 1.9.2009 in das SGB VI eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet seit dem 1.7.1977 i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt (vgl. 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts – 1. EheRG v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1421). Mit Wirkung zum 1.1.2005 gilt dies auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts – LPartÜG v. 15.12.2004, BGBl. I S. 3396). Die Ausgleichsformen für den Wertausgleich, deren Rangfolge sowie die Ausnahmen vom Ausgleich im Zeitpunkt der Scheidung ergeben sich seit dem 1.9.2009
aus § 9 VersAusglG. Für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs sind danach folgende Ausgleichsformen vorgesehen:
Dynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs grundsätzlich intern geteilt (§§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG). Abweichend von diesem Grundsatz bezieht sich § 120h auf Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, die – ausnahmsweise – dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 bis 24 VersAusglG unterliegen, weil sie auf einer abzuschmelzenden Leistung i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG beruhen. Die Vorschrift benennt im Einzelnen die Leistungsanteile von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die den nicht ausgleichsreifen Anrechten zuzuordnen sind und die deshalb im Zeitpunkt der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch nicht der hälftigen Teilung unterliegen. Die ausgleichsberechtigte Person kann den Ausgleichswert für diese Anrechte in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente erst geltend machen, wenn sie
- eine laufende Versorgung i. S. v. § 2 VersAusglG bezieht oder
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht hat oder
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt und
- die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Versorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift ergänzt § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, in dem sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorkommenden abzuschmelzenden Leistungsanteile konkret benennt. Sie entspricht im Wesentlichen den bis zum 31.8.2009 in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VAÜG enthaltenen Regelungen. Die Berechnung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden Anrechten i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 ergibt sich aus § 43 Abs. 2 VersAusglG.
Rz. 4
Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nicht statt, wenn ein Anrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgleichsreif i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VersAusglG ist. Dies ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG u. a. der Fall, wenn ein Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist. Für diese Anrechte bleiben allerdings spätere Ausgleichsansprüche nach den in §§ 20 bis 24 VersAusglG enthaltenen Regelungen unberührt (§ 19 Abs. 4 VerAusglG). Anrechte auf abzuschmelzende Leistungen können damit schuldrechtlich ausgeglichen werden, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung aus diesem Anrecht bezieht, die ausgleichsberechtigte Person eine der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VersAusglG genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Komm. zu Rz. 2) und einen Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) stellt.
Nach § 120h kommen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung folgende abzuschmelzende Leistungsanteile i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Betracht:
Die vorgenannten abzuschmelzenden Leistungsanteile beruhen auf Rentenanrechten, die Versicherte in der ehemaligen DDR erworben haben und die nach der Umstellung der Renten ab 1.1.1992 in SGB VI-Renten aus Vertrauensschutzgründen in bisheriger Höhe weiterge...