Rz. 9
Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen, sind nach Abs. 3 ebenfalls als knappschaftliche Betriebe anzusehen. In knappschaftlichen Nebenbetrieben (z.B. Kokereien von Steinkohlenbergwerken, Hüttenwerke von Erzgruben) werden die in den knappschaftlichen Hauptbetrieben gewonnenen Mineralien veredelt oder weiterverarbeitet. Ein Betrieb ist nur dann als knappschaftlicher Nebenbetrieb zu klassifizieren, wenn es sich um einen unselbstständigen Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebes handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbstständigen Leistungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen Zentrale und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbstständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre.
Rz. 10
Nach der Rechtsprechung des BSG muss bei der Auslegung des als Ganzes zu sehenden komplexen Begriffes des Nebenbetriebes eines knappschaftlichen Betriebes als praktischer Gesichtspunkt das betriebliche Bedürfnis nach einheitlicher knappschaftlicher Versicherung der Belegschaften des Hauptbetriebes und des Nebenbetriebes im Vordergrund stehen. Zwar müssen dabei die im Gesetz besonders aufgeführten Merkmale (Verhältnis von Nebenbetrieb zum Hauptbetrieb, räumlicher und betrieblicher Zusammenhang) in jedem Fall gegeben sein; doch können sie nicht wie verschiedenartige einzelne Tatbestandsvoraussetzungen getrennt und völlig unabhängig voneinander geprüft und festgestellt werden. Erst die Gesamtwürdigung aller zwischen den beiden Betrieben bestehenden Beziehungen organisatorischer, wirtschaftlicher, räumlicher und betriebstechnischer Art kann unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach einheitlicher Versicherung zu der Entscheidung führen, ob ein Betrieb als knappschaftlicher Nebenbetrieb eines Bergbaubetriebes i.S.d. Abs. 3 anzusehen ist (BSG, Urteil v. 1.7.1969, 5 RKn 25/66).
Rz. 11
Kein Kriterium, an dem die Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit eines Betriebsteils gemessen werden kann, ist die Zusammensetzung der Belegschaft einschließlich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur der Arbeitnehmerseite (BSG, Urteil v. 14.11.1989, 8 RKn 5/88).