Rz. 4
§ 236b Abs. 1 Nr. 1, der das 63. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 der Vorschrift ergänzt.
Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten der
- Geburtsjahrgänge vor 1953,
- Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963.
Rz. 5
Zu a): Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens von § 236b ihr 62. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236b Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 63. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebend. Als frühestmöglicher Rentenbeginn kam hier allerdings nur der 1.7.2014 in Betracht, weil die Übergangsregelung des § 236b erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist und ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte für Zeiten vor dem 1.7.2014 ausschließlich aus § 38 hergeleitet werden konnte.
Rz. 6
zu b): Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Maßgabe der in § 236b Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle stufenweise in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wird danach z. B. die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre + 2 Monate und für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1963 um 22 Monate auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt ausschließlich die in § 38 vorgeschriebene Altersgrenze von 65 Jahren (Umkehrschluss aus § 236b Abs. 1 HS 1).
Ein am 7.3.1959 geborener Versicherter beantragte am 10.5.2023 die Bewilligung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Wartezeit von 45 Jahren ist erfüllt.
Lösung:
Die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nach der Übergangsregelung des § 236b vorzunehmen, weil der Versicherte vor dem 1.1.1964 geboren ist.
Gemäß § 236b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 wurde die Altersgrenze von 63 Jahren für den abschlagsfreien Rentenanspruch für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1959 bereits auf 64 Jahre und 2 Monate angehoben. Die Vollendung dieses Lebensalters ist für den am 7.3.1959 geborenen Versicherten auf den 6.5.2023 zu datieren (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB), sodass die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.6.2023 zu leisten ist (§§ 236b, 99 Abs. 1).