0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 258 unverändert. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 258 ergänzt als Übergangsvorschrift § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228) und bestimmt, wie für saarländische Beitragszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zur Zielsetzung der Regelung in diesem Sinne vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201; noch zur ursprünglich in § 253 geregelten Vorschrift). Weiter ergänzt wird die Regelung durch die Anl. 3 zum SGB VI – Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen (BGBl. I 2002 S. 875), durch Anl. 6 zum SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche (BGBl. I 2002 S. 878) und durch Anl. 7 zum SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beiträge (BGBl. I 2002 S. 879).
Rz. 3
Vorgängervorschriften zu § 258 waren insoweit § 32 Abs. 3c AVG und Art. 2 § 55 Abs. 1 AnVNG jeweils i. d. F. des Gesetzes Nr. 590 – Saar.
Rz. 4
Hintergrund der saarländischen Sonderregelung in § 258 ist die geschichtliche Entwicklung des Saarlandes; auf eine Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet und auf die gute zusammenfassende Darstellung der rentenversicherungsrechtlich spezifischen Entwicklung im Saarland in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV verwiesen (vgl. GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 2).
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 258 erfassen. Die GRA der DRV zu § 258 hat den Stand 16.2.2016 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0258.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Entgeltpunkte aus Arbeitsentgelt in Franken (Abs. 1)
Rz. 6
Für Arbeitsentgelte in Franken, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden, sind in der Zeit vom 20.11.1947 bis 5.7.1959 Entgeltpunkte wie folgt zu ermitteln:
- Zunächst ist das Arbeitsentgelt mit dem jeweiligen Wert der Anl. 6 zum SGB VI zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrundlage in Deutsche Mark.
- Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Jahr (vgl. Anl. 1 zum SGB VI) zu dividieren und ergibt die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.
Rz. 7
Arbeitsentgelt für die Zeit |
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vom 1.1. bis 31.12.1950 |
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192.567 Franken |
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark |
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192.567 x 0,0148 |
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= |
2.850,- DM |
Ermittlung der Entgeltpunkte |
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2.850,- DM |
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3.161,- DM |
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= |
0,9016 Entgeltpunkte |
2.2 Entgeltpunkte aus Lohn-, Beitrags- und Gehaltsklassen (Abs. 2)
2.2.1 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung ab Dezember 1923 (Satz 1)
Rz. 8
Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt.
Rz. 9
Nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlte Beiträge erfolgte im Markenverfahren. Die Beitragsmarken in den vorstehenden Zeiträumen entsprachen denen im übrigen Bundesgebiet. Sie erhielten lediglich einen Überdruck mit dem geänderten Frankenwert (umgestellte Frankenbeiträge; GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3 und 3.2).
Rz. 10
Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind, findet §§ 246 und 256 Abs. 7 Anwendung; diese Zeiten gelten als beitragsgeminderte Zeiten (§ 246 Satz 1). Für diese Zeiten werden nach § 257 Abs. 7 für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
2.2.2 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor März 1935 (Satz 2)
Rz. 11
Einheitsbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem 1.3.1935 (also vor Inkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes im Saarland) werden nach Anwendung der zu § 26 ÜberleitungsVO für das Saarland ergangenen satzungsrechtlichen Vorschriften mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt (Abs. 2 Satz 2).
2.2.3 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Altersversorgung der Landwirte für den Zeitraum ab November 1947 (Satz 3)
Rz. 12
Für Beiträge vom 20.11.1947 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung), vom 1.12.1947 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) und vom 1.1.1954 bis zum 31.3.1963 (saarländische Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen) gelten die Entgeltpunkte der Anl. 7 zum SGB Vl.
Rz. 13
Selbständige und freiwillig Versicherte konnten ab dem 20.11.1947 ihre Beiträge nur bar einzahlen, erst ab dem 1.5.1952 wurden für diese Personenkreise wieder Beitragsmarken eingeführt (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3.3).
Rz. 14
Ab 1.9.1957 gilt Satz 3 nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt im Saarland die gleichen Beitragsklassen wie im übrigen Bundesgebiet galten. Die Sonderregelung ergibt daher ab diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3.3).
2.3 Höheres Arbeitsentgelt (Abs. 3 und 4)
Rz. 15
Die im Saarland geltende Beitragspflichtgrenze (Plaf...