0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde in das SGB IV durch das Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt. Sie wurde im Laufe der Zeit durch zahlreiche Gesetze geändert, wobei überwiegend Änderungen der Verweisungsvorschriften Rechnung getragen wurde.
Zuletzt wurden folgende Änderungen vorgenommen, wobei hier lediglich die inhaltlichen Änderungen aufgeführt werden.
Das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 2970) hat mit Wirkung zum 1.1.1998 den Abs. 3a eingefügt.
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2003 modifiziert.
Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) hat die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 7 und in Abs. 4 jeweils mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert. Dabei wurde in Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bezugnahme auf § 306 SGB III durch die Bezugnahme auf § 5 dieses Gesetzes ersetzt. In Abs. 4 wurde die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR auf die Fälle des Abs. 1 Nr. 3 ausgedehnt.
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 Nr. 4 bei der Bezugnahme auf § 28o SGB IV den Hinweis auf Abs. 2 entfallen lassen.
Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) hat mit Wirkung zum 1.1.2008 nach § 111 Abs. 1 Satz 1 die Nr. 1a bis 1d eingefügt und die Nr. 5 und 6 aufgehoben. Der bisherigen Nr. 6a wurde die Nr. 1f und der bisherigen Nr. 7 die Nr. 1e gegeben und in diesen Vorschriften die durch Hinweise auf Vorschrift des ab 1.8.2008 geltenden § 18h eingefügt. Diese Vorschrift hat insbesondere die bisherigen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis ersetzt. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 5 und 6 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden durch das Zweite SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) in Abs. 1 Nr. 1a bis 1f aufgehoben und Abs. 4 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) mit Wirkung zum 30.7.2010; Abs. 3 wurde neu gefasst, Abs. 4 geändert und Abs. 5 und 6 aufgehoben. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 Ergänzungen in Abs. 1 und 4 vorgenommen. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Erweiterung der Bußgeldtatbestände auf die Einfügung von § 99 beruht, der seinerseits erst zum 1.1.2017 in Kraft tritt.
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) ist Abs. 1 um Nr. 1a mit Wirkung zum 1.1.2017 ergänzt worden. Das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 6.3.2017 (BGBl. I S. 399) hat Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 10.3.2017 geändert.
Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) sind mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Nr. 1 gestrichen und Abs. 1 Nr. 2b, 2c und 8 redaktionell hinsichtlich der Verweisungen angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2020 Abs. 1 Nr. 3 und 3a angepasst und Abs. 1 Nr. 3b aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft alle Versicherungszweige, wird jedoch durch besondere Bußgeldvorschriften im Recht der einzelnen Versicherungszweige ergänzt (z. B. § 320 SGB VI).
Sie stuft – in den Abs. 1 bis 3 – im Einzelnen bezeichnete Verstöße von Arbeitgebern oder Beschäftigten nach dem SGB IV als Ordnungswidrigkeiten ein, die mit Bußgeld – nach Abs. 4 – geahndet werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Verschulden als Voraussetzung des Bußgeldes
Rz. 3
Ordnungswidrig handelt nur, wer schuldhaft gegen die genannten Bestimmungen verstößt. Dabei ist das erforderliche Maß des Verschuldens unterschiedlich: Die in Abs. 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen sind bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, aber auch bei Leichtfertigkeit. Die in den Abs. 2, 3 und 3a genannten Tatbestände enthalten keine Angabe zum Verschuldensgrad, sodass sie nur bei vorsätzlichem Handeln als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. § 10 OWiG).
Eine große Zahl der in § 111 aufgeführten Rechtsverstöße wird also nicht nur bei vorsätzlichem, sondern bereits bei leichtfertigem Handeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit hat der Gesetzgeber den zuvor teilwei...