Rz. 16
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nach Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. a. F., nunmehr inhaltsgleich geregelt in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV, nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung beitragsfrei. Erfasst sind die in § 3 Nr. 12 EStG genannten Einnahmen, d. h. die aus öffentlichen Kassen geleisteten Aufwandsentschädigungen. Von der Regelung nicht begünstigt sind hingegen Zuschüsse eines privaten Arbeitgebers zu allgemeinen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers oder der Ersatz von dessen Werbungskosten. Die Aufwandsentschädigungen sind im Übrigen nur in Höhe des Betrages steuer- und damit beitragsfrei, in der dem Beschäftigten ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wird. Kein Arbeitsentgelt stellt die Aufwandsentschädigung nach § 16d Abs. 7 SGB II dar. Die dort bezeichneten Arbeitsgelegenheiten ("1-Euro-Jobs") begründen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers schon kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Vierten Buchs.
Rz. 17
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV 2. Alt. i. V. m. § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG ist zwischen der beitragsfreien Übungsleiterpauschale und der beitragsfreien Ehrenamtspauschale zu unterscheiden.
Die Übungsleiterpauschale ist mit Wirkung zum 1.1.2021 auf nunmehr 3.000,00 EUR angehoben worden. Die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten wird kurz als Übungsleiterpauschale bezeichnet.
Die Beitragsfreiheit der Einnahmen erstreckt sich auf Einnahmen aus
- nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
- nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
- nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung).
- Zu beachten ist, dass tatsächlich nur die Pflegetätigkeit, nicht aber (abgrenzbare) Hilfstätigkeiten anderer Art privilegiert sind (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 1/14 R Rz. 24).
- Da die Übungsleiterpauschale aufteilbar ist (vgl. auch Rz. 20) und der in Anspruch genommene Freibetrag das nach § 14 zu berücksichtigende Arbeitsentgelt unmittelbar mindert, erhöht sich im Ergebnis die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 von derzeit 520,00 EUR. Für einen den steuerlichen Freibetrag übersteigenden Betrag sind, wenn letzterer unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, in der Regel lediglich pauschale Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu leisten, mit der Modifikation, dass ab dem 1.1.2013 i. d. R. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht (vgl. Komm. zu § 8).
- Die Ehrenamtspauschale stellt einen Auffangtatbestand dar und ist durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013 ebenfalls angehoben worden und beträgt seit dem 1.1.2021 840,00 EUR. Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, kann sie im Laufe des Jahres ausgeschöpft werden. Wenn die höhere Übungsleiterpauschale angesetzt wird, bleibt für die Anwendung der Ehrenamtspauschale kein Raum mehr. Das gilt allerdings nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten mit den unterschiedlichen Pauschalen abgegolten werden, z. B. Chorleiter im Kirchenchor mit der Ehrenamtspauschale und Platzwart in einem Sportverein mit der Übungsleiterpauschale. Die Übungsleiterpauschale kann mit der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG kombiniert werden.
Rz. 18
Die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nehmen. Daher können auch nebenberufliche Tätigkeiten von solchen Personen unter die angeführte Vorschrift fallen, die keinen Hauptberuf ausüben, wie z. B. Rentner (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 1/14 R unter Bezug auf BFH, Urteil v. 30.3.1990, VI R 188/87). Wenn mehrere nebenberufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, ist die Nebenberuflichkeit jeder Tätigkeit für sich zu beurteilen. Sofern mehrere gleichartige Tätigkeiten ausgeübt werden, sind diese für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit zusammenzufassen, wenn sie sich insgesamt als eine einheitliche Tätigkeit darstellen (z. B. Unterricht als Lehrer an verschiedenen Schulen). Über dieses Kriterium gewinnt die Wochenarbeitszeit bei der unter Rz. 17 beschriebenen Kombination von Pauschale und geringfügiger Beschäftigung ausnahmsweise an Bedeutung.
Rz. 19
Bei der vorstehend angeführten begünstigten Tätigkeit als Betreuer handelt es sich nach der Gesetzesbegründung nicht um den Betreuer i. S. d. Betreuungsrechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten, pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Diese Personengruppe, die zum Teil bereits im Rah...