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Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 11.1.1995 (1 BvR 892/88) entschieden, dass die bis dahin geltenden Vorschriften zur Beitragsberechnung und der Leistungsbemessung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verstießen, als dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen wurde, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) berücksichtigt wurde. Daraufhin wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) § 23a in das SGB IV eingefügt.

Obgleich die leistungsmäßigen Auswirkungen dieser Vorschrift vom BVerfG erneut mit Beschluss v. 24.5.2000, 1 BvR 1/98, als verfassungswidrig eingestuft wurden, blieben die beitragsrechtlichen Bestimmungen unverändert. Für die Bemessung der Leistungen ist nach dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) nunmehr einmalig gezahltes Arbeitsentgelt teilweise zu berücksichtigen.

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