Rz. 5
Um den beitragspflichtigen Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln, muss zuvor die Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem das einmalige Arbeitsentgelt gezahlt wird, berechnet werden, § 23a Abs. 3. Auf diese Berechnung kann verzichtet werden, wenn das beitragspflichtige monatliche Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschreitet. Nur soweit die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen mit bereits gezahltem und der Beitragsberechnung zugrunde gelegtem Arbeitsentgelt nicht ausgeschöpft sind, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Im Ergebnis führt diese Berechnungsmethode dazu, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auf bestimmte vorangegangene Monate verteilt und damit – durch Ausschöpfung der jeweiligen monatlichen BBG – möglichst vollständig beitragspflichtig gemacht wird.
Rz. 6
Neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 4.200,00 EUR wird im Mai 2023 ein Urlaubsgeld von ebenfalls 4.200,00 EUR gezahlt. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (4.987,50 EUR) in der Addition überschritten wird, ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu errechnen und danach der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes festzustellen.
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) |
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Kranken- und Pflegeversicherung EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung EUR |
monatliche BBG 2023 |
4.987,50 |
7.300,00 |
anteilige BBG Januar bis Mai 2023 |
24.937,50 |
36.500,00 |
anteiliges Arbeitsentgelt |
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Januar bis Mai (5 × 4.200,00 EUR) |
21.000,00 |
21.000,00 |
= Differenz zur anteiligen BBG |
3.937,50 |
15.500,00 |
Damit sind in den alten Bundesländern vom Urlaubsgeld 3.937,50 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gesamte Urlaubsgeld von 4.200,00 EUR ist beitragspflichtig zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung. Der Beitragsberechnung im Mai sind daher für die Kranken- und Pflegeversicherung (4.200,00 EUR + 3.937,50 EUR =) 8.137,50 EUR sowie (4.200,00 EUR + 4.200,00 EUR =) 8.400,00 EUR für die Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts sind nur die Zeiten des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr heranzuziehen. Wenn daher ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Laufe des Jahres gewechselt hat, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nur die Zeit bei dem Arbeitgeber zugrunde zu legen, der einmaliges Arbeitsentgelt gezahlt hat.
Rz. 7
Wechsel des Arbeitgebers zum 1.7.2023. Monatliches Gehalt des Angestellten 4.200,00 EUR. Zahlung einer Weihnachtszuwendung von ebenfalls 4.200,00 EUR im November 2023. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind in den alten Bundesländern dann wie folgt zu errechnen:
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) |
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Kranken- und Pflegeversicherung EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung EUR |
monatliche BBG 2023 |
4.987,50 |
7.300,00 |
anteilige BBG Juli bis November 2023 |
24.937,50 |
36.500,00 |
anteiliges Arbeitsentgelt |
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Juli bis November (5 × 4.200,00 EUR) |
21.000,00 |
21.000,00 |
= Differenz zur anteiligen BBG |
3.937,50 |
15.500,00 |
Vom Weihnachtsgeld sind somit 3.937,50 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und das gesamte Weihnachtsgeld von 4.200,00 EUR ist beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
Wenn im Laufe eines Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber zweimal ein Arbeitsverhältnis besteht, sind für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen die Zeiten aus beiden Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.
2.3.1 Unterbrechung der Beitragszeit
Rz. 8
Von einer Unterbrechung der Beitragszeit beim gleichen Arbeitgeber geht man aus, wenn es während des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr Zeiten gibt, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind, Abs. 3 Satz 2 letzter Teilsatz. Soweit daher im laufenden Kalenderjahr vor der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutzfrist, Erziehungsurlaub) zurückgelegt worden sind, sind diese bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze außer Ansatz zu lassen.
Bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.200,00 EUR wird die Zahlung von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 3.4.2023 bis einschließlich 6.5.2023 unterbrochen. In dieser Zeit hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt. Bei Zahlung von Urlaubsgeld im Mai 2023 ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern wie folgt zu ermitteln:
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) |
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Kranken- und Pflegeversicherung EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung EUR |
monatliche BBG 2023 |
4.987,50 |
7.300,00 |
anteilige BBG Januar bis März 2023 |
14.962,50 |
21.900,00 |
BBG 1. und 2.4.2023 |
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