Rz. 33
Grundlage für das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der DEÜV die Gemeinsamen Grundsätze, Gemeinsame Rundschreiben und Verlautbarungen. Ermächtigungsgrundlage für die DEÜV ist § 28c Nr. 4 SGB IV. Ermächtigungsnorm für die Gemeinsame Rundschreiben, Grundsätze und Verlautbarungen ist § 28b SGB IV.
Rz. 34
Die vom GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, der DRV Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf) bestimmen
- die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
- die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe,
- die Schlüsselzahlen für die Personengruppen,
- den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
- die Inhalte der Meldungen im besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren sowie
- die Inhalte der Meldungen im besonderen Meldeverfahren für Betriebe der Seefahrt.
Die Grundsätze sind gegliedert in
- Allgemeines,
- Sonderregelungen,
- Automatisiertes Meldeverfahren,
- Maschinelle Ausfüllungshilfen,
- Annahmestellen,
- Ausnahmeregelungen zur UV-Jahresmeldung,
- Zusätzliche Angabe des Entgeltes für die Rentenberechnung,
- Übergangsregelung zum Versionswechsel.
Rz. 35
Die von den Spitzenverbänden vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze Technik für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 95 SGB IV (GGT) in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter https://www.infor.de/wp-content/uploads/document__19557__GGT.pdf) definieren Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung. Hierzu werden bestimmt:
- die Datenaustauschverfahren,
- die Parameter für den Datenaustausch,
- die Datenaustauscharten,
- das Sicherheitsverfahren für den Datenaustausch,
- das Rückmeldeverfahren.
Der Datenaustausch i. S. d. gemeinsamen Grundsätze bedeutet, dass Daten zwischen einer abgebenden Stelle und einer empfangenden Stelle per Datenfernübertragung (DFÜ) oder, soweit noch erforderlich, mittels Datenträger ausgetauscht werden (Ziff 2.1 GGT). Grundsätzlich ist die DFÜ als Austauschart zu verwenden. Das verwendete Datenaustauschverfahren wird bilateral und einvernehmlich zwischen Datenlieferant und Datenempfänger nach Maßgabe dieser GGT inkl. aller Anlagen vereinbart. Soweit eine Fernübertragung aus technisch/wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert werden kann, können die beteiligten Stellen auf einvernehmlicher Basis Datenträger vereinbaren (Ziff 4.1. und Ziff 4.3 GGT). Als Übertragungsverfahren werden HTTP und HTTPS angeboten (Ziff 4.2.2. GGT).
Rz. 36
Für die Übermittlung und den Abruf von Sozialdaten aus zertifizierten Programmen und Ausfüllhilfen an die Sozialversicherungsträger legen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18594__GG-22-DEUeV-01.2023.pdf) das Nähere zur Systemuntersuchung sowie zur Übermittlung und Weiterleitung von Daten innerhalb der Sozialversicherung und mit den berufsständischen Versorgungseinrichtungen fest. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung (GGS) sind gegliedert in:
- Voraussetzungen für den Datenaustausch mit einem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe,
- Systemuntersuchung bei Entgeltabrechnungsprogrammen,
- Aufbau der Entgeltabrechnungsprogramme,
- Prüfung von Ausfüllhilfen,
- Voraussetzungen für den Abruf von Daten mit einem Zeiterfassungssystem,
- Systemuntersuchung bei Zeiterfassungssystemen,
- Aufbau der Zeiterfassungssysteme,
- Beratung,
- Verarbeitung von eingehenden Daten durch Annahmestellen,
- Datenweiterleitung von Meldungen innerhalb der Sozialversicherung,
- Abkürzungsverzeichnis.
Rz. 37
Zu beachten sind ferner die Gemeinsamen Rundschreiben und Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den jeweils geltenden Fassungen für das Meldeverfahren und das Melderecht.
Rz. 38
Das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone vom 9.12.2014 einschließlich Anlagen (abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2014/dezember_gleitzone_ab_2015.html) befasst sich mit der versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone (§ 20 Abs. 4 SGB V).
Rz. 39
Das aktualisierte Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 20.12.2022 betrifft die versicherungs-, beitrags- und m...