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Abs. 2 Satz 1 orientiert sich an § 98 SGB X. Entsprechend der dort dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtung hat der Beschäftigte bestimmte Auskunftspflichten. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die auskunfts- und vorlagepflichtige Person im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht oder nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Die Auskunftspflicht trifft auch Personen, die geringfügig beschäftigt sind, und Hausgewerbetreibende i. S. d. Abs. 2 Satz 2. Zu den für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Angaben zählen alle Angaben, die die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in die Lage versetzen, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe richtig entscheiden zu können.

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