Rz. 6
Die Vorschrift begründet eine Auskunfts- und Vorlagepflicht in zweifacher Hinsicht. Abs 1 HS 1 verpflichtet den Beschäftigten zunächst, die zur Durchführung des Meldeverfahrens (z. B. Bekanntgabe seiner Krankenkasse) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (hierzu BT-Drs. 11/2221 S. 25).
Rz. 7
Legal definiert ist die Beschäftigung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Beschäftigung ist hiernach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus ("insbesondere") folgt, dass die Begriffe "Beschäftigter" und "Arbeitnehmer" nicht deckungsgleich sind. Die Vorschrift knüpft überdies nicht an die Versicherungspflicht an. Sie betrifft jeden Beschäftigten i. S. d. § 7 Abs. 1 und damit auch geringfügig Beschäftigte (§ 8).
Rz. 8
Die Auskunfts- und Vorlagepflicht besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Das ist arbeitsrechtlich jede Person, die einen Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgebend ist der Arbeitsvertrag. Arbeitgeber kann auch eine juristische Person sein. Unter besonderen arbeitsvertraglichen Verhältnissen, in denen die Arbeit einer anderen Person zu leisten ist als dem Vertragspartner (z. B. Leiharbeitsverhältnis, mittelbares Arbeitsverhältnis), kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung in Betracht kommen. Beim Konzern kann je nach Vertragsgestaltung die Konzernobergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft oder beide Arbeitgeber sein. Bei der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Gesellschaft Arbeitgeber (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/01). Auch für die übrigen Personengesellschaften (OHG, KG) gilt, dass die Gesellschaft als Arbeitgeber auftritt.
Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R). Eine – nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte – Beschäftigung setzt voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R).
Rz. 9
Die Regelung verpflichtet den Beschäftigten dazu, dem Arbeitgeber Angaben zu machen. Hierunter sind Auskunft, Information und Mitteilungen zu verstehen. Diese Pflicht ist eingegrenzt. Naturgemäß ist der Beschäftigte nicht verpflichtet, wahllos alle möglichen Angaben zu machen. Das Gesetz schränkt die Pflicht in zweifacher Hinsicht ein. Zunächst formuliert es eine kausale Finalität, indem es den Zweck der zu machenden Angaben mit den Worten "zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung" definiert. Nur diese und keine anderen Angaben hat der Beschäftigte zu machen. Mitzuteilen sind Tatsachen und keine Meinungen, Wertungen oder Beurteilungen.
Rz. 10
Eine weitere Eingrenzung folgt daraus, dass der Beschäftigte nur die hierzu erforderlichen Angaben machen muss. Erforderlich sind die Angaben dann, wenn der Arbeitgeber die für die Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung notwendigen Informationen nicht hat und er sie sich auch zumutbar nicht beschaffen kann. Dem Wortlaut zufolge verlangt das vom Beschäftigten, dass er sich mit dem Meldeverfahren und den normativen Vorgaben der Beitragszahlung beschäftigen muss, um zu eruieren, welche Angaben er dem Arbeitgeber machen muss. Der Wortlaut beschreibt allerdings den zu regelnden Sachverhalt nur unzureichend. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, mit Aufnahme seiner Tätigkeit das SGB IV rechtlich zu durchdringen. Stattdessen bietet es sich an, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten zeitnah darüber informiert, welche Daten er jeweils benötigt. Denn grundsätzlich ist der Beschäftigte nur verpflichtet, die betreffende Fragen des Arbeitgebers zu beantworten, wenngleich er – weitergehend – gehalten ist, während des Arbeitsverhältnisses eintretende Änderungen, wie das Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen, unaufgefordert anzugeben (BT-Drs. 11/2221 S. 27). Die Verpflichtungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte (BT-Drs. 11/2221 S. 27). Der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter ist daher berechtigt, diese unter Darlegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Versicherungs- und Beitragspflicht zu fragen, ob sie bei einem anderen Arbeitgeber in einem Umfang beschäftigt sind, der zusammen mit der bei ihm ausgeübten Beschäftigung Versic...