0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Demgegenüber erweiterte Abs. 2 die – früher nur für die Rentenversicherungsträger geltende – Verpflichtung zur Wahl des Geschäftsführers auf alle Sozialversicherungsträger. Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Bildung von Geschäftsführungen. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts in der Sozialversicherung v. 27.6.1984 (BGBl. I S. 1029) ist mit Wirkung zum 3.8.1984 Abs. 2a eingefügt worden. Die Anfügung der Abs. 5 und 6 erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992. Mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) ist Abs. 3 Satz 1 redaktionell geändert worden. Die Sonderregelungen für Betriebskrankenkassen in Abs. 2 Satz 2 und 3 wurden durch das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen. Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) nahm Modifikationen in Abs. 2a und 3 vor (ab 1.1.1997). Das 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hob Satz 2 in Abs. 2a mit Wirkung zum 7.5.1997 auf. Dieser Vorschrift sind durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2003 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, Abs. 3 wurde redaktionell angepasst. Eine weitere Ergänzung erfuhr die Vorschrift durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 durch Schaffung der Abs. 3a und 3b bezüglich des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst. Abs. 3b wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 geändert. Die Vorschrift gilt ab 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 2a Satz 1 zum 1.1.2016 und Abs. 2a Satz 2 und 3 zum 1.1.2015 geändert worden. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) hat mit Wirkung zum 12.8.2021 Abs. 3a redaktionell angepasst und Abs. 4 ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Konkretisierung von § 31 Abs. 1 und 2 die Rechte und Pflichten des dritten Organs der Versicherungsträger, nämlich des hauptamtlichen Geschäftsführers bzw. des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie gilt seit dem 1.1.1996 nicht mehr für die gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 35a). Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters. Notwendige Sonderregelungen für die Unfallkassen der Post, der Telekom (bis 1.1.2016) und (vom 1.1.2003 bis 1.1.2015) des Bundes enthält Abs. 2a ebenso wie Abs. 3 für die Ausführungsbehörden der Feuerwehr-Unfallkassen. Abs. 3a und 3b regeln die Zusammensetzung, die Wahl und die Aufgabenbereiche des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie seiner Mitglieder. Abs. 4 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen alle größeren Versicherungsträger eine Geschäftsführung bilden können. Abs. 5 und 6 betreffen dienstrechtliche Problematiken.
2 Rechtspraxis
2.1 Laufende Verwaltungsgeschäfte
Rz. 3
In Abs. 1 der Vorschrift werden die Aufgaben des Geschäftsführers bestimmt, wobei das Gesetz nicht definiert, was unter laufenden Verwaltungsgeschäften, die der Geschäftsführer hauptamtlich zu führen hat, zu verstehen ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/4122 S. 35) hat der Gesetzgeber dargelegt, dass ihm eine umfassende Beschreibung dieser Geschäfte nicht möglich sei, weil deren Umfang je nach Größe der einzelnen Versicherungsträger unterschiedlich sein könnte. In der Regel gehören jedoch die Beaufsichtigung des inneren Dienstes, die Feststellung und der Einzug von Beiträgen sowie die Entscheidung über Leistungen dazu. Als weiteres Abgrenzungskriterium ist noch heranzuziehen, ob es bei der Erledigung der Aufgabe auf die Rechtsanwendung ankommt; denn Aufgaben dieser Art können regelmäßig besser vom hauptamtlichen Geschäftsführer als vom ehrenamtlichen Vorstand wahrgenommen werden. Die Rechtsprechung (BSGE 26 S. 129) hat die laufenden Verwaltungsgeschäfte (ähnlich wie im Kommunalrecht) auf solche Geschäfte beschränkt, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren, sich nicht auf Verwaltungspolitik beziehen sowie sachlich und wirtschaftlich keine erhebliche Bedeutung haben. Dabei hat das BSG auch angeregt, der Gesetzgeber solle die Gegenstände, die in den Kompetenzbereich...