Rz. 4
In den durch Abs. 2 bis 5 geregelten Fällen der Amtsenthebung und Amtsentbindung erfolgt der Verlust der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung des Vorstandes.
Rz. 5
Sowohl die Entbindung vom Amt nach Abs. 2 als auch die Amtsenthebung nach Abs. 3 erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Beide Wege, einem Organmitglied sein Amt zu nehmen, unterscheiden sich jedoch von ihren Voraussetzungen her: Die Entbindung vom Amt erfordert nach Abs. 2 Satz 1 "nur" entweder einen wichtigen Grund oder das Nichtvorliegen oder das Entfallen der Voraussetzungen für die Wählbarkeit (nach § 51). Der hier verwendete Begriff des wichtigen Grundes ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solcher Begriff bedarf der näheren Bestimmung und Abgrenzung durch Verwaltung und Rechtsprechung. Er ist im gerichtlichen verfahren uneingeschränkt überprüfbar.
Die Amtsenthebung hingegen setzt nach Abs. 3 Satz 1 einen schuldhaften groben Verstoß gegen die Amtspflichten des Organmitglieds voraus, bei dem allerdings die absichtliche Verletzung der Amtspflicht nicht notwendig vorliegen muss (vgl. BSG, SozR 2100 § 59 SGB IV Nr. 1). Im Fall der Amtsentbindung hat das Mitglied dem Vorstandsvorsitzenden unverzüglich seine die Wählbarkeit berührenden Veränderungen mitzuteilen (Abs. 2 Satz 2). Bei der Amtsenthebung kann der Vorstand die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen (Abs. 3 Satz 2). Ein Beschluss nach Abs. 2 oder 3, der ein Mitglied der Vertreterversammlung betrifft, bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder – wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung betroffen ist – der Vertreterversammlung (Abs. 4).
Rz. 6
Die Bestimmungen nach Abs. 2 und 3, die ausdrücklich nur auf die Vertreterversammlung und den (ehrenamtlichen) Vorstand abstellen, sind auf den bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen anstelle dieser Gremien bestehenden Verwaltungsrat und den hauptamtlichen Vorstand entsprechend anwendbar (§ 31 Abs. 3a, § 35a Abs. 7).
Rz. 7
Die Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 bewirken den Verlust der Mitgliedschaft, wenn sie unanfechtbar sind. Der Betroffene kann jedoch Widerspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand durch Widerspruchsbescheid. Dieser kann mit der Klage angefochten werden, die ebenfalls aufschiebende Wirkung hat. Da ausdrücklich nur in den Fällen des Abs. 3 dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt wird, die sofortige Vollziehung anzuordnen, ist bei einer Amtsentbindung nach Abs. 2 auch ein Antrag des Vorstandes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Soweit der Vorstand gemäß Abs. 3 Satz 2 die sofortige Vollziehung anordnet, hat der Betroffene die Möglichkeit, beim Sozialgericht einen Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu stellen.