Rz. 3
Abs. 1 folgt der Regelung des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach ist der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben formell auszugleichen, das heißt, es dürfen Ausgaben nur in der Höhe geplant und im Haushalt veranschlagt werden wie Einnahmen realistisch erwartet werden können. Fehlbeträge sind, nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, durch die Begrenzung disponibler Ausgabenansätze, durch realisierbare höhere Einnahmen, durch Entnahmen aus Rücklagen und/oder durch staatliche Zuschüsse auszugleichen. Überschüsse sind durch Zuführung in eine Rücklage auszugleichen. Vgl. hierzu auch § 82 SGB IV.
Rz. 4
Zeichnet sich im Laufe des Aufstellungs- oder Feststellungsverfahrens ein Überschuss der Ausgaben, also eine Einnahmeunterdeckung ab, kommen aufgrund des eingeschränkten Gestaltungsrahmens als Ausgleichsmöglichkeiten Ausgabekürzungen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben berührt wird, oder Entnahmen aus dem Vermögen in Betracht. Eine Kreditaufnahme zur Herstellung des Haushaltsausgleichs ist nach dem in § 20 enthaltenen Grundsatz für die Aufbringung der Mittel durch Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Dritten sowie staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen nicht vorgesehen. Die Aufnahme von sog. Kassenverstärkungskrediten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen beim Vollzug des Haushaltsplans nach § 364 SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit und nach 214 SGB VI bei der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt davon unberührt.
Rz. 5
Durch Erhöhung der Einnahmen kann im Bedarfsfall der Haushaltsplan ausgeglichen werden, wenn dies nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige vorgesehen ist (z. B. gesetzliche Krankenversicherung: Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V, Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 SGB V und Einkommensausgleich nach § 270a SGB V; Knappschaftliche Rentenversicherung: Defizithaftung des Bundes nach § 215 SGB VI; Allgemeine Rentenversicherung: Liquiditätssicherung des Bundes nach § 214 Abs. 1 – Bundesgarantie).
Rz. 6
Stellt sich im Laufe des Haushaltsvollzugs heraus, dass der Haushaltsausgleich voraussichtlich nicht möglich ist, weil Einnahmen nicht in der erwarteten Höhe eingehen, Einnahmeerhöhungen kurzfristig nicht realisierbar sind und Entnahmen aus dem Vermögen nicht reichen oder weil Mehrausgaben ohne entsprechend hohe Mehreinnahmen entstehen, sind Kürzungen oder Sperren frei disponibler Ausgabeermächtigungen erforderlich.
Rz. 7
§ 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung v. 15.7.1999 (SRVwV) sieht für die Buchung von Aktiva und Passiva sowie Einnahmen/Erträge und Ausgaben/Aufwendungen der Sozialversicherungsträger spezifische Kontenrahmen vor. Um den Grundsatz des Haushaltsausgleichs im Haushaltsvollzug erfüllen zu können, sind in diesen Kontenrahmen entsprechende Haushaltsstellen vorgesehen.