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Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingeführt und trat zum 1.1.1998 in Kraft, zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), in dem das Recht der Arbeitsförderung neu gefasst wurde. Die Vorschrift legt fest, dass die Mittel bestimmter Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III im Haushalt der Bundesagentur in einen Eingliederungstitel (EGT) einzustellen sind und macht Vorgaben zur regionalen Verteilung der Mittel sowie zu ihrer Bewirtschaftung.

§ 71b wurde in den Jahren 1998 bis 2009 mehrfach redaktionell an organisatorische Änderungen bei der Bundesagentur und inhaltlich an das sich ändernde Spektrum an Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III angepasst.

Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Neufassung neu bekannt gemacht.

Durch den am 1.4.2012 in Kraft getretenen Art. 6 Nr. 3 und den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Art. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde § 71b nochmals an inhaltliche Änderungen im SGB III zu einzelnen Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung angepasst.

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