0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingeführt und trat zum 1.1.1998 in Kraft, zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), in dem das Recht der Arbeitsförderung neu gefasst wurde. Die Vorschrift legt fest, dass die Mittel bestimmter Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III im Haushalt der Bundesagentur in einen Eingliederungstitel (EGT) einzustellen sind und macht Vorgaben zur regionalen Verteilung der Mittel sowie zu ihrer Bewirtschaftung.
§ 71b wurde in den Jahren 1998 bis 2009 mehrfach redaktionell an organisatorische Änderungen bei der Bundesagentur und inhaltlich an das sich ändernde Spektrum an Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III angepasst.
Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Neufassung neu bekannt gemacht.
Durch den am 1.4.2012 in Kraft getretenen Art. 6 Nr. 3 und den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Art. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde § 71b nochmals an inhaltliche Änderungen im SGB III zu einzelnen Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung finden sich in den Kapiteln 2 und 3 des Haushaltsplans der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Kapitel 2 umfasst den EGT. Er enthält die Mittel für ausgewählte Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, die in § 71b festgelegt sind. Ermessensleistungen i. S. der Vorschrift sind die in § 3 Abs. 3 SGB III definierten Ermessensleistungen, mit Ausnahme
- der Maßnahmekosten für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 54 SGB III,
- der Berufsausbildungsbeihilfe bei einer zweiten Berufsausbildung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III,
- der allgemeinen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III,
- des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 SGB III und des Eingliederungszuschusses nach § 90 Abs. 2 bis 4 SGB III sowie
- der institutionellen Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 440 Abs. 5 SGB III i. V. m. §§ 248, 249 in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung.
§ 71b stellt außerdem spezifische Regeln für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Mittel im EGT auf.
Die Mittel für die in § 71b ausgenommenen Ermessensleistungen und für Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung werden im Kapitel 3 veranschlagt. Zu den Pflichtleistungen zählen z. B. die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 118 SGB III), die Förderung der beruflichen Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§§ 51 ff. SGB III), das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) oder das Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III).
Die Zusammenfassung ausgewählter Leistungen in einen EGT hat den Handlungsspielraum der Agenturen für Arbeit u. a. dadurch gestärkt, dass sie die Mittel als Gesamtbetrag ohne feste Vorgabe zur Aufteilung auf die einzelnen Instrumente zugewiesen erhalten.
Die Agenturen für Arbeit teilen die Mittel des EGT mit dem Ziel der größtmöglichen Wirkung auf dem Arbeitsmarkt auf die einzelnen Instrumente auf. Im Zusammenhang mit dem jährlichen Planungsprozess für die geschäftspolitischen Ziele der BA haben sie die Möglichkeit, Ziele mit einem entsprechenden Budget des lokalen EGT zu hinterlegen. Dadurch können sie lokale Akzente auf bestimmte arbeitsmarktpolitische Wirkungen setzen. Neben den dezentralen Gestaltungsmöglichkeiten kann der Vorstand zusammen mit dem Verwaltungsrat geschäftspolitische Schwerpunkte setzen.
Die Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift enthalten allgemeine Vorgaben zur regionalen Verteilung der Mittel sowie zu ihrer Bewirtschaftung.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitsmarkttitel der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1)
Rz. 2
Nach Abs. 1 sind für alle Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme der Leistungen nach Nr. 1 bis 5 (vgl. Rz 1a) die Mittel in einen EGT einzustellen.
Die aus dem EGT zu finanzierenden Leistungen reichen von der Förderung der beruflichen Weiterbildung über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Eingliederungszuschüsse) oder einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschüsse) bis hin zu Berufseinstiegsbegleitung und Förderung von Berufsausbildung benachteiligter Auszubildender. Der Schwerpunkt liegt sowohl in arbeitsmarktpolitischer als auch in monetärer Hinsicht auf der Weiterbildungsförderung.
2.2 Bewirtschaftung (Abs. 2 bis 4)
Rz. 3
Abs. 2 benennt Kriterien, die bei der regionalen Verteilung der Mittel des EGT an die Dienststellen der BA zu berücksichtigen sind. Nach Satz 1 sind die im EGT veranschlagten Mittel den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung ...