Rz. 3
Die Verpflichtung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, bedeutet, dass alle dem Sozialversicherungsträger zustehenden Einnahmen jeweils in voller Höhe und unmittelbar bei Fälligkeit zu erheben sind. Dabei spielt es im Einzelfall keine Rolle, ob die Einnahme im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt wurde. Der Haushaltsplan enthält hinsichtlich der Einnahmen keine Ermächtigung und er kennt keine Höchstgrenze. Einnahmen sind ausnahmslos dort zu erheben, wo sie im Haushaltsplan veranschlagt sind oder im Fall einer Veranschlagung zu erheben gewesen wären. Das trifft in gleicher Weise für Einnahmen zu, die nach § 13 Abs. 1 SVHV i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SVHV (Bundesagentur für Arbeit: § 35 Abs. 1 BHO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 BHO) abweichend von der ansonsten vorgeschriebenen Bruttoveranschlagung bei Ausgabeansätzen abzusetzen sind. Als Einnahmen kommen überwiegend Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter nach § 20, staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen in Betracht, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige aufgebracht werden. Einnahmeforderungen können außerdem auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet fiskalischen Verwaltungshandelns entstehen. In den Haushaltsplänen zugrundeliegenden Gliederungen werden die Einnahmen bei den Versicherungsträgern mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit im Wesentlichen in den Kontenklassen 2 und 3 erfasst (vgl. Anlagen gemäß § 25 Abs. 2 SRVwV). Zu den erfolgswirksamen Einnahmen gehören auch die Einnahmen der Eigenbetriebe, die in den Wirtschaftsplänen nach § 12 SVHV zu erfassen sind sowie die erfolgsunwirksamen Einnahmen nach § 5 Abs. 2 SVHV aus Rückflüssen von Vermögensanlagen und aus dem Verkauf von Vermögensanlagen.
Für die Bundesagentur für Arbeit gilt der Gruppierungsplan aus den Haushaltsvorschriften des Bundes, den sie nach § 77a SGB IV sinngemäß anwendet. Danach werden Einnahmen Titeln der Hauptgruppen 0 bis 3 zugeordnet, soweit sie nicht auf der Grundlage entsprechender Haushaltsvermerke bei den Ausgabekapiteln oder –titeln des Haushaltsplans (Hauptgruppen 4 bis 9) abzusetzen sind.
Rz. 4
Ansprüche entstehen vielfach unmittelbar durch Rechtsvorschriften, wie z. B. bei Beiträgen (§§ 22 ff.), staatlichen Zuschüssen oder Erstattungen anderer Versicherungsträger. Entstehen die Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sondern bedürfen sie zusätzlich eines aktiven Zutuns des Versicherungsträgers, so gehört es zur Rechtzeitigkeit der Einnahmeerhebung, durch das unverzügliche Ergreifen geeigneter Maßnahmen die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs sowie des frühestmöglichen und -zulässigen Beginns der Einzahlungsfrist zu schaffen (z. B. durch den Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach §§ 48, 50 SGB X, durch Erstattungsbescheide bei überzahlten Vorschüssen oder vorläufigen Leistungen nach §§ 42, 43 SGB I oder durch Rechnungsstellung bei privatrechtlichen Veräußerungsgeschäften).