0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 7a wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) eingeführt. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v.18.6.2008, L 1 RA 257/05, JurionRS 2008, 30543; zum verfassungsgemäßen Zustandekommen vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3). Nach § 7a Abs. 1 können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses auf schriftlichen Antrag mittels eines Bescheides feststellen lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 vorliegt (zum Prüfgegenstand vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3). Abs. 3 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 4621) aufgehoben, denn zu diesem Zeitpunkt entfiel die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden. Satz 2 wurde zu Satz 3 (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes v. 24.12.2003 i. d. F. von Art. 5 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242).
Rz. 1a
Über die Grundregel des Abs. 1 Satz 1 hinaus war der DRV Bund aufgegeben, zusätzlich auf der Grundlage von § 7a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Meldungen des Arbeitgebers richtig waren, wenn sich hieraus ergab, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH war. Dem lag zugrunde, dass in Fällen mitarbeitender Ehegatten und geschäftsführender Gesellschafter die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmungserklärung vor der Gesetzesänderung gelegentlich verweigerte, obgleich die Einzugsstelle oder der Träger der Rentenversicherung die Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt festgestellt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit war leistungsrechtlich zuvor nicht an von den Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2) bzw. von Trägern der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 1) erlassene Verwaltungsakte gebunden (§ 336 SGB III i. d. F. bis zum 31.12.2004). Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert, indem er § 336 SGB III i. d. F. v. 1.1.2005 neu gefasste hat. Seither ist sichergestellt, dass auch die Bundesagentur für Arbeit der leistungsrechtlichen Bindung feststellender Verwaltungsakte nach § 7a Abs. 1 unterliegt.
Rz. 1b
Die Vorschrift ist neu bekannt gemacht worden (Bekanntmachung v. 23.1.2006, BGBl. I S. 86). Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) änderte sodann § 7a Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 dahin, dass das Wort "Angehörige" durch die Wörter "Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling" ersetzt wurde. Dies geht damit einher, dass schon das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024, 3027) mit Wirkung zum 1.1.2008 die Meldepflicht auf den mitarbeitenden "Abkömmling" des Arbeitgebers (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d) mit der Folge ausgedehnt hatte, dass auch insoweit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (s. Rz 2) durchzuführen ist.
Rz. 1c
Aufgrund von Art. 9h des Gesetzes v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde der Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung neu bekannt gemacht. Die § 7a betreffenden Änderungen waren marginal. In Abs. 1 wurde die Folge "§ 28h Abs. 2" durch "§ 28h Absatz 2" und in Abs. 7 die Folge "§ 88 Abs. 1" durch § 88 Absatz 1” ausgetauscht. Art. 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) änderte § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 5.4.2017. Jeweils wurden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter"oder elektronisch" eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Das Anfrageverfahren nach § 7a weicht von den beiden anderen Rechtsgrundlagen zur Feststellung der Versicherungspflicht in § 28h Abs. 2 mit Zuständigkeit der Einzugsstellen und in § 28p Abs. 1 Satz 5 mit Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in wesentlicher Hinsicht ab. Während Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger umfassend über den Beitragstragungstatbestand, also Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu ermitteln und zu entscheiden haben, darf die DRV Bund im Anfragsverfahren lediglich überprüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung anzunehmen ist oder nicht (hierzu BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 2). Angesichts der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von 6 Wochen (§ 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2006, BGBl. I S. 152, die zul...