Rz. 100
Satz 5 sieht eine Gleichbehandlung mit einer zur Berufsausbildung beschäftigen Person mit dem Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung (1. Var.), mit Teilnehmern an duale Studiengänge (2. Var.) und mit Teilnehmern einer praxisintegrierten Ausbildung (3. Var.) vor. Dabei wurde die Personengruppe Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) in Satz 5 aufgenommen; diese Personengruppe wurde bis zum 31.12.2019 in der wortgleichen Nr. 3a geregelt. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich hieraus nicht. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde § 1 Satz 5 neu gefasst und insbesondere um eine dritte Variante – die sog. praxisintegrierten Ausbildungen – ergänzt.
Rz. 101
Satz 5 regelt, dass Personen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichstehen, wenn sie:
- in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden oder
- Teilnehmer eines dualen Studienganges oder
- Teilnehmer einer praxisintegrierten Ausbildungen sind.
2.6.1 Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Rz. 102
Die von Nr. 3a wortgleich übernommene Regelung enthält mit der Gleichstellungsanordnung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz mit den in Satz 1 Nr. 1 zur Berufsausbildung beschäftigten Personen wie zuvor auch die Versicherungspflicht. Die Regelung ist erforderlich, weil eine Berufsausbildung nach Nr. 1 immer ein Beschäftigungsverhältnis voraussetzt. Daran fehlt es aber, wenn die Ausbildung von nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren alleiniger Zweck die Vermittlung von Ausbildungen ist. Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG fehlt es dabei am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG. Außerbetriebliche Berufsausbildung erfasst dabei Einrichtungen wie Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufsfortbildungswerke (vgl. auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 2.2.2.2). Die Umschulung, die eine verselbstständigte, nicht einem Betrieb angegliederte Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchführt, ist keine Beschäftigung zur Berufsausbildung und begründet keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R). Deshalb wurde die Versicherungspflicht von Ausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG eingeführt (BT-Drs. 14/6944 S. 53).
2.6.2 Dualer Studiengang
Rz. 103
Die Gleichbehandlung der Beschäftigung zur Berufsausbildung und Teilnahme an dualen Studiengängen nach Satz 5 stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Das BSG hat entschieden (Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium steht im Vordergrund und das Berufsbildungsgesetz ist somit nicht anwendbar. Nach diesem Urteil war das bis dahin bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung sind. Daher waren Praktikanten bis zur Neuregelung trotz der Ableistung eines entgeltlichen Praktikums währenddessen in keinem Zweig der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig. Solche Praktikanten waren nicht zur Erbringung von für Arbeitnehmer typischen Arbeitsleistungen verpflichtet, sondern leisten ihr Praktikum zwecks Gewinnung von Erfahrungen und praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten ab. Die Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2012 hat die Rechtsprechung aufgehoben und regelt den Versicherungsschutz der Betroffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, d. h., sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände rechtfertigen es, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, ...