Rz. 33
Die Anwendung des Abs. 3 erfordert kein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren nach § 50 SGB X. Der Verfahrensablauf für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Geldleistungen nach Abs. 3 Satz 2 ist vielmehr als Dialog unter gleichberechtigten Partnern zu verstehen. Der Rentenversicherungsträger/Postrentendienst ist somit nicht berechtigt, seine Forderung nach Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Geldleistungen dem Geldinstitut gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) geltend zu machen.
Abs. 3 enthält nämlich im Gegensatz zu Abs. 4 keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, sodass § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X im Verhältnis zum kontoführenden Geldinstitut nicht einschlägig ist. Der Rentenversicherungsträger könnte den gegen das Geldinstitut gerichteten Anspruch auf Rücküberweisung allenfalls durch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren durchsetzen (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R)).
Rz. 34
Eine Rückforderung von für Zeiten nach dem Tod eines Leistungsberechtigten gezahlten Geldleistungen hat aus Kostengründen zu unterbleiben, wenn der Rückforderungsbetrag geringfügig ist.
Bei Rückforderung seitens des Postrentendienstes ist als Bagatellgrenze ein dynamischer Betrag vorgesehen, der geringer ist als
Grundsätzlich ist in diesen Fällen auch vom Rentenversicherungsträger kein weiteres Verfahren nach Abs. 3 oder Abs. 4 einzuleiten. Soweit allerdings der vom Postrentendienst zurückgeforderte originäre Betrag der Überzahlung die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b RentSV genannten Bagatellgrenzen überschritten hatte, ist vom zuständigen Rentenversicherungsträger ggf. auch eine geringfügige Restüberzahlung zurückzufordern. Dies gilt in Anlehnung an die Kleinstbetragsregelung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Nr. 7.2.1 zu § 59 BHO) allerdings nicht, wenn die vom Geldinstitut zurück zu überweisende Restüberzahlung geringer ist als 7,00 EUR.
Rz. 35
Das Geldinstitut ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu prüfen.
Rz. 36
Bei Anwendung der Rückforderung nach Abs. 3 im Verhältnis zu Abs. 4 steht dem Rentenversicherungsträger kein Ermessen zu. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, den einfachsten Weg zu wählen, um die Überzahlung durch eine Rücküberweisung vom Geldinstitut zu erreichen. Nur wenn gegen das Geldinstitut kein Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 Satz 2 besteht, hat der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 4 geltend zu machen und – soweit das Geldinstitut die Auskunft nach Abs. 4 Satz 3 verweigert – eine Auskunftsklage erheben.