Rz. 33
Die Rehabilitationsträger bezeichnen Erkrankungen, die während eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes akut auftreten und sofort behandelt werden müssen, aber mit der ursächlichen Grunderkrankung, wegen der die Rehabilitationsleistung stattfindet, nichts zu tun haben, als interkurrente Erkrankungen. Dazu gehören z. B. grippale Infekte oder auch Blinddarmentzündungen. Näheres zur Einführung in den Begriff der interkurrenten Erkrankung ergibt sich aus den Ausführungen zu Rz. 22 ff., welche sich mit der Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 befassen.
In der Praxis stellt sich die Frage nach den anfallenden Kosten, wenn während der zulasten der Rentenversicherung durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation eine interkurrente Erkrankung eintritt. § 13 Abs. 3 gibt dem Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, "im Benehmen" mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung während einer von ihm durchgeführten Rehabilitationsleistung die Kosten für
a) |
eine krankheitsbedingte Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (vgl. Rz. 22 f.) |
und
b) |
Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft |
zu übernehmen, um die bereits eingeleitete medizinische Rehabilitationsleistung nicht zu unterbrechen. Entschließt sich der Rentenversicherungsträger dazu, die Kosten für die Behandlung der interkurrenten Erkrankung bzw. der Schwangerschaft/Mutterschaft zu übernehmen, kann er nach dem Gesetzestext anschließend gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch stellen.
Rz. 34
Im Umkehrschluss bedeutet dieses: Entschließt sich der Rentenversicherungsträger, die innerkurrente Erkrankung bzw. die Behandlung wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht in seiner Rehabilitationseinrichtung mitzubehandeln, führt dieses zu einer kurzfristigen Unterbrechung oder – bei schweren Erkrankungen – sogar zu einem Abbruch der Rehabilitation. Die Kosten für eine Krankenbehandlung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung trägt die Krankenkasse des Versicherten nach den Vorschriften des SGB V. Der Rentenversicherungsträger muss allerdings die Krankenkasse vor der Leistungserbringung unterrichten; eine Zustimmung der zunächst finanziell entlasteten Krankenkasse ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Allerdings ist mit der Krankenkasse ein "Benehmen" herzustellen. Um kostbare Zeit für ein Benehmen im Einzelfall nicht zu verlieren und um Fragen im Zusammenhang mit der Leistungsabgrenzung für alle Kranken- und Rentenversicherungsträger zu vermeiden, haben die Kranken- und Rentenversicherungsträger am 21.1.1993 eine "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI" geschlossen. Hinsichtlich des Textes dieser Vereinbarung, die auch die Abgrenzung der Fahr-/Reisekosten regelt, wird auf die Ausführungen zu Rz. 36 verwiesen. Der Autor hat aus dieser Vereinbarung die unter Rz. 23 aufgeführten Grundsätze abgeleitet.