Rz. 4
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden seit dem 1.7.2001 aufgrund § 16 nach den Vorschriften der §§ 33 bis 38 und § 40 SGB IX gewährt. Nicht leistungspflichtig ist somit der Rentenversicherungsträger für Leistungen nach
- § 38a (Unterstützte Beschäftigung) und
- § 39 SGB IX (Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen).
Zu a)
Die Unterstützte Beschäftigung bietet Unterstützung für behinderte und andere schwer vermittelbare Personen, um deren bezahlte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten und zu halten. In der Regel sind die Integrationsämter für diese Leistung zuständig.
Zu b)
Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine geschützte Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit mit einem ihrem Leistungsvermögen angemessenen Arbeitsentgelt (= dritter Arbeitsmarkt). Die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 39 i. V. m. § 40 SGB IX – also für Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen außerhalb von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich – bestehen nicht, weil die Leistungen des Rentenversicherungsträgers in erster Linie lediglich auf den ersten und zweiten allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. auf die Förderung zur Erreichung eines Arbeitsplatzes auf dem ersten und zweiten allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Ist das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich innerhalb der Werkstatt abgeschlossen, endet die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers.
Rz. 4a
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben konzentrieren sich auf Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Im Einzelnen umfasst das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
Leistungen an den Versicherten:
Hierzu zählen z. B.
- die Berufsvorbereitung (Leistungen, die den behinderten Menschen in die Lage versetzen sollen, einen angemessenen Beruf zu erlernen, und zwar hier konkret die Vermittlung von Vorkenntnissen bzw. Leistungen zur Erlangung eines schulischen Abschlusses, wenn dieser Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die nachfolgende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist);
- die berufliche Ausbildung (die erste zum beruflichen Abschluss führende Bildungsleistung);
- die berufliche Anpassung und Weiterbildung (Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die notwendig sind, um die wegen der Behinderung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, berufliches Wissen wiederzuerlangen oder den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung anzupassen);
- eine Arbeitsassistenz (darunter versteht man eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Die Arbeitsassistenz trägt dem Umstand Rechnung, dass bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben nur erreichbar ist, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen, z. B. Vorlesekraft für blinde Arbeitnehmer, ferner: Gebärdendolmetscher, um einen Hör- und Sprechbehinderten in den Betrieb einzugliedern);
- die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (wenn ein Kraftfahrzeug notwendig ist, damit der Betroffene die Arbeitsstelle erreichen kann; es werden ein Zuschuss zu einem PKW, dessen Höhe abhängig von der finanziellen Situation ist, daneben die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und ggf. auch die Kosten für die Erlangung des Führerscheins übernommen);
- die Übernahme der Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung im angemessenen Umfang, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen Arbeitsplatz antreten zu können;
- die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses in einem anderen als den bisherigen Betrieb;
- Fahr- bzw. Reisekostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe (bei getrennter Haushaltsführung), Übergangsbeihilfe (zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufnahme einer Beschäftigung bis zur ersten vollen Lohn-/Gehaltszahlung), Übernahme von Umzugskosten und ggf. Wohnungskosten;
ergänzend: Übergangsgeld (vgl. §§ 20, 21), Reisekosten (§ 28 SGB VI i. V. m. § 53 SGB IX) und
Haushaltshilfe/Kinderbetreuungskosten (§ 28 SGB VI i. V. m. § 54 SGB IX).
Zuwendungen an den Arbeitgeber zur Erlangung/Erhaltung eines Arbeitsplatzes für einen behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen; dazu zählen:
- Zuschüsse für Arbeitshil...