Rz. 4
Parallelvorschriften für Bezieher von Arbeitslosengeld sind für die Krankenversicherung § 232a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden).
Vorgängervorschriften waren für Bezieher von Arbeitslosengeld § 1385a RVO, § 112a AVG und § 130a RKG und für Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld § 1385b RVO, § 112b AVG und § 130b RKG.
Zeiten des Bezugs der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Entgeltersatzleistungen sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1. Die Regelung betrifft die Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III), Übergangsgeld (§ 119 SGB III, § 49 SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI, § 26a BVG), Krankengeld (§ 44 SGB V), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV, bis zum 31.12.2023: Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG). Hierunter fiel auch das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 Abs. 1 SGB V) bzw. Unfall eines Kindes (§ 45 Abs. 4 SGB VII, § 45 Abs. 1 SGB V), bis mit Wirkung zum 1.1.2015 hierfür die Spezialregelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2e eingefügt wurde (vgl. das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2462). Auch die Leistungen, auf die die Vorschriften über die genannten Entgeltersatzleistungen entsprechend anwendbar sind, werden erfasst (z. B. Bezieher des früheren Altersübergangsgeldes gemäß § 429 SGB III a. F.). Die zunächst ebenfalls erfasste Arbeitslosenhilfe wurde durch das WFG mit Wirkung zum 1.1.1997 aus Nr. 2 herausgenommen und in Nr. 2a geregelt; ab 1.1.2005 wurde sie durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Letzteres wurde ab 1.1.2011 dort gestrichen (vgl. Rz. 9 ff.). Das Unterhaltsgeld ist bereits ab 1.1.2005 nicht mehr in Nr. 2 genannt, weil diese Leistung aus dem Katalog der versicherungspflichtigen Lohnersatzleistungen gestrichen worden ist (vgl. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003). Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung steht ab 1.1.2005 anstelle des Unterhaltsgeldes Arbeitslosengeld zu.
Rz. 5
Beim Personenkreis des Abs. 1 Nr. 2 sind, wie das BSG zur zwischen den Trägern streitig gewesenen Auslegung der Vorschrift entschieden hat, die Beiträge aus der Entgeltersatzleistung höchstens aus einem Betrag i. H. v. 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu berechnen, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG, Urteile v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97 und 8 RKn 6/97; vgl. auch Bay. LSG, Urteil v. 20.10.2016, L 19 R 510/15, Rz. 30).
Rz. 6
Erhält der Versicherte neben der Entgeltersatzleistung beitragspflichtige Einnahmen aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sind 80 % abzuziehen. Verhindert werden soll so, dass während des Bezugs einer Sozialleistung ein höheres Einkommen als vor dem Leistungsbezug versichert wird. Die Anwendung der Regelung setzt einen rechtmäßigen (z. B. nach § 74 SGB V) Leistungsanspruch voraus (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 87/88; BSG, Urteil v. 29.11.1990, 7 RAr 10/89, Rz. 18 zu §§ 155, 157 AFG).
Arbeitseinkommen, das der Entgeltersatzleistung zugrunde liegt |
1.200,00 EUR |
davon 80 % |
960,00 EUR |
Arbeitsentgelt aus einem daneben bestehenden nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis |
500,00 EUR |
davon 80 % |
400,00 EUR |
Aus der Entgeltersatzleistung werden der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt: 960,00 EUR – 400,00 EUR = |
560,00 EUR |
Rz. 7
Wird neben einer anderen Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld) zugleich Krankengeld (Spitzbetrag, § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) bezogen, wird das Krankengeld nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Deshalb wird der Versicherte auch in einem solchen Falle auf der Basis von 80 % des vorher von ihm in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Einkommens versichert.