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Die Berechnungsgrundsätze bei der Berechnung von Zeiten, Geldbeträgen, Durchschnittswerten und Rentenanteilen gelten aufgrund der Verweisung in § 189 auch für die Berechnung von Beiträgen. Sie finden allerdings keine Anwendung bei der Ermittlung des Beitragssatzes (§ 158 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1). Weitere Sonderregelungen enthalten § 158 Satz 2 und § 275a Satz 2 hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen. Die Bedeutung einer grundsätzlichen Gleichheit von beitragsrechtlichen und leistungsrechtli­chen Berechnungsgrundlagen ist durch die Entscheidungen des BVerfG v. 11.1.1995 (1 BvR 892/88) und v. 24.5.2000 (1 BvL 1/98) zur Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das der Beitragspflicht unterliegt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen nochmals hervorgehoben worden.

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