Rz. 12
Nach § 20 Nr. 1 kann der Versicherte auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld zulasten der Rentenversicherung beanspruchen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte wegen der Teilnahme an dieser Leistung daran gehindert ist, ganztägig eine (andere) Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Dauer von mindestens 15 Stunden wöchentlich erreichen. Bei Leistungen bis zu diesem Umfang von 15 Stunden wöchentlich sind die Leistungen nämlich regelmäßig dazu geeignet, berufsbegleitend durchgeführt zu werden. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Kapitel II, Ziff. 1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand Juli 2023, Fundstelle Rz. 31).
Bezüglich der einzelnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verweist § 16 SGB VI auf die §§ 49 bis 54 SGB IX sowie auf das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen etc. (§§ 57, 60 SGB IX). Den Anspruch auf Übergangsgeld löst die Teilnahme des Rehabilitanden an einer der folgenden, vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Teilhabeleistungen aus:
- Trainingsmaßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX, solange sie nicht der Abklärung einer beruflichen Eignung (vgl. Rz. 13) dienen,
- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX),
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX),
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX),
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 55 SGB IX).
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX), um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (§§ 56, 57 SGB IX).
Rz. 13
Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) – bis 31.12.2017 auch Gründungszuschuss (§ 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX) genannt – löst für sich allein gesehen keinen Anspruch auf Übergangsgeld i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) oder einer Arbeitserprobung für den allgemeinen Arbeitsmarkt wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet (vgl. § 49 Abs. 4 SGB IX) und gehört nicht zu den Leistungen nach § 49 Abs. 3 SGB IX. Unabhängig davon kann der Versicherte aufgrund der Spezialregelung des § 65 Abs. 3 SGB IX unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Übergangsgeld beanspruchen.
Leistungen zur Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes nach Abschluss der z. B. beruflichen Ausbildung ("Umschulung") einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung lösen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus, da diese Leistungen nicht mehr den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugeordnet werden können.
Rz. 14
Zeiten eines Betriebspraktikums, welches Bestandteil der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, begründen auch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Handelt es sich jedoch um ein Praktikum (Beschäftigungszeit) im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, das lediglich der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dient, besteht nach der Gesetzesbegründung zum damaligen § 33 Abs. 5 SGB IX (heutiger § 49 Abs. 5) kein Übergangsgeldanspruch (vgl. auch BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 5a/5 R 20/06).