Rz. 5
Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich folgende Beitragsberechnungsgrundlagen maßgebend:
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158), die im Zeitpunkt der Beitragszahlung gelten (§ 200 Satz 1 Nr. 1; bei Senkung des Beitragssatzes gilt nach Satz 2 der Vorschrift der Beitragssatz des Kalendermonats für den die Beiträge gezahlt werden) und
- die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden (§ 200 Satz 1 Nr. 2).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrug in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2012 400,00 EUR (§ 167 i. d. F. bis 31.12.2012) und vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 450,00 EUR monatlich (§ 167 i. d. F. bis 30.9.2022). Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (§ 167) an der Geringfügigkeitsgrenze, die nunmehr in Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Mindestlohns dynamisch ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV); sie beträgt seit dem 1.10.2022 (zunächst bis zum 31.12.2023) 520,00 EUR monatlich.
Die für die Beitragsberechnung jeweils maßgebenden Beitragssätze ergeben sich aus § 158 i. V.m. der Rechtsverordnung, die gemäß § 160 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist.
Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159) ergeben sich ebenfalls aus der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 160 zu erlassenden Rechtsverordnung.
Als Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung ist jeder Betrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag vom Versicherten frei wählbar (§ 161 Abs. 2).
Rz. 6
§ 200 Satz 1 Nr. 1 ist nicht einschlägig, wenn
- bereits ein konkretes Beitragsangebot des Versicherten vorliegt und die spätere tatsächliche Beitragszahlung der Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger geschuldet ist,
- eine freiwillige Beitragszahlung für zurückliegende Zeiträume nach Ablauf der Zahlungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugelassen worden ist.
In diesen Fällen sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Beitragsangebots bzw. der fehlerhaften Rechtsauskunft maßgebend waren.
Rz. 7
Für freiwillige Beiträge, deren Zahlung nach Sonderregelungen zulässig ist, findet § 200 ebenfalls keine Anwendung. Sonderregelungen gelten im Einzelnen für folgende Beiträge:
- Nachzahlungsbeiträge gemäß §§ 204 bis 207, 282 bis 285,
- Beiträge, deren Zahlung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 187 Abs. 1 zulässig ist,
- Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten gemäß § 187a,
- Beiträge bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gemäß § 186b.
Die Beitragsberechnungsgrundlagen ergeben sich für diese Beiträge aus den in §§ 209 Abs. 2, 187 bis 187b enthaltenen spezielleren Regelungen.
Rz. 8
Soweit ein Versicherter für den beantragten Zeitraum zu niedrige Mindestbeiträge gezahlt hat, ist § 200 für den noch nachzufordernden Differenzbeitrag ebenfalls nicht einschlägig; dieser ist vielmehr auf der Grundlage der Beitragsberechnungsgrundlagen zu ermitteln, die für den bereits gezahlten Beitragsanteil maßgebend waren.