Rz. 6

Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge nach § 205 Abs. 1 Satz 1 kommt grundsätzlich der im Urteil oder Beschluss des Strafgerichts nach § 8 Abs. 2 StrEG zu benennende Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme in Betracht, für den Anspruch auf eine Entschädigung durch die Staatskasse besteht. Abweichend von diesem Grundsatz ist eine Nachzahlung von Beiträgen gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 generell nur für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres eines Versicherten zulässig und dies auch nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen ist (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c).

Für Kalendermonate des Nachzahlungszeitraums, die nur teilweise mit einer Strafverfolgungsmaßnahme belegt sind, können Nachzahlungsbeiträge grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat gezahlt werden, und zwar selbst dann, wenn dieser bereits mit Beiträgen (z. B. mit Pflichtbeiträgen von Freigängern oder freiwilligen Beiträgen) belegt ist (Umkehrschluss aus § 205 Abs. 1 Satz 2).

Abweichend von diesem Grundsatz besteht ein Nachzahlungsrecht allerdings nicht für Kalendermonate, in denen vor Beginn oder nach dem Ende einer Strafverfolgungsmaßnahme Pflichtbeiträge (z. B. aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen) gezahlt worden sind. Nach dem Wortlaut des § 205 Abs. 1 Satz 2 ist eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge nämlich nur für Zeiten zulässig, die während einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt wurden (z. B. Pflichtbeiträge von Freigängern oder freiwillige Beiträge für Zeiten der Inhaftierung). Durch eine vor Beginn oder nach dem Ende einer Strafverfolgungsmaßnahme bestehende Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) gilt bereits der gesamte Kalendermonat als mit Pflichtbeiträgen belegt (Teilmonate gelten gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate), sodass für diese Kalendermonate keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1).

 

Beispiel 1:

Ein am 10.4.1970 geborener Versicherter befand sich ab 15.2.2023 wegen eines Kapitaldelikts in Untersuchungshaft und wurde im Hauptverfahren durch rechtskräftiges Strafgerichtsurteil freigesprochen.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung wurden bis zum 14.2.2023 und ab 1.4.2024 gezahlt.

In der Zeit vom 15.2.2023 bis zum 14.3.2023 bestand das versicherte Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fort.

 
Dauer der Untersuchungshaft mit Entschädigungsanspruch (§ 8 Abs. 2 StrEG) vom 15.2.2023 bis 12.3.2024
Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse am 12.4.2024
Ablauf des Kalendermonats der Rechtskraft 30.4.2024

Antragsfrist (§ 205 Abs. 2 Satz 1)

Antrag auf Nachzahlung (§ 205 Abs. 2 Satz 1)

1.5.2024 bis 30.4.2025

15.4.2025

Lösung:

Der Versicherte könnte für die Zeit seiner unschuldig erlittenen Untersuchungshaft zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt sein, wenn er die in §§ 205 Abs. 1 Satz 1, 209 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen würde. Hierzu zählen neben einem rechtskräftig festgestellten Entschädigungsanspruch, dass der Antrag auf Nachzahlung rechtzeitig innerhalb der in § 205 Abs. 2 Satz 1 genannten Jahresfrist gestellt worden ist und der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen ist (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2). Außerdem ist eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres eines Versicherten zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2).

Der am 10.4.1970 geborene Versicherte vollendete gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB bereits am 9.4.1986 und damit vor Beginn der Strafverfolgungsmaßnahme (hier: 15.2.2023) sein 16. Lebensjahr und es liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine Strafverfolgungsmaßnahme mit Entschädigungsanspruch in der Zeit vom 15.2.2023 bis zum 12.3.2024 vor. Außerdem wurde der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen vom Versicherten am 15.4.2025 und damit rechtzeitig innerhalb der nach § 205 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmenden Antragsfrist (hier: vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2025) gestellt und es lag im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Damit ist die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 205 Abs. 1 Satz 1, 209 Abs. 1 im vorliegenden Beispiel gegeben.

Als Nachzahlungszeitraum kommt hier grundsätzlich die gesamte Zeit der Untersuchungshaft vom 15.2.2023 bis zum 12.3.2024 in Betracht, und zwar auch dann, wenn sie bereits ganz oder teilweise mit Beiträgen belegt ist (Umkehrschluss aus § 205 Abs. 1 Satz 2). Abweichend von diesem Grundsatz besteht für Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten vor Beginn oder nach dem Ende e...

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