Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
Rz. 1
Mit der durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügten Vorschrift wurden die in § 1384 RVO a.F., § 111 AVG a.F. enthaltenen Regelungen zur Bundesgarantie abgelöst. Mit Art. 1 Ziff. 79 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2004 eine redaktionelle Änderung, indem der Begriff "Schwankungsreserve" durch "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt wurde. Mit Art. 1 Ziff. 40 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 2
Grundsätzlich gewährleistet das Umlageverfahren (§ 153) die Deckung der Ausgaben durch Einnahmen und Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage (§ 216). Reichen die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, um den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist der Bund verpflichtet, die Liquidität der Rentenversicherung durch ein Darlehen aufrechtzuerhalten. Dieser Notfall, der infolge der Beitragssatzgestaltung (§ 158) nicht eintreten sollte, kann seine Ursache in nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Schwankungen haben, die im Rentenversicherungsbericht (§ 154) nicht berücksichtigt werden konnten.
Rz. 3
Bevor es zu einer Liquiditätshilfe kommt, werden die Raten des Bundeszuschusses vorgezogen ausbezahlt. Dies wurde in § 11 Abs. 4 HHG 2004 v. 18.2.2004 (BGBl. I S. 230) ausdrücklich vorgesehen. Sollten auch diese Zahlungen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung nicht ausreichen, beantragt die Deutsche Rentenversicherung Bund als Steuerungsgremium für die allgemeine Rentenversicherung nach dem neu gefassten § 219 Abs. 3 (in Kraft ab 1.1.2006) die finanziellen Hilfen des Bundes.
Rz. 4
Das Darlehen wird zinslos gewährt. Auf die Gewährung des Darlehens besteht ein Rechtsanspruch.
Rz. 5
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Wegfall des Liquiditätsengpasses sofort im laufenden Kalenderjahr. Ist dies nicht möglich, so ist in die Beitragssatzgestaltung die Liquiditätshilfe mit einzubeziehen und die Rückzahlung spätestens bis zum Ende des auf die Vergabe folgenden Jahres durchzuführen.