Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten.
Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 1 Nr. 59 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 RÜG) neu gefasst. An die Stelle der Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches" sind die Wörter "im Inland" getreten. Außerdem wurden die Wörter "oder in Berlin vor dem 1.2.1949" gestrichen und in Abs. 6 und 7, die Regelungen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthielten, wurde jeweils die Jahreszahl "1993" durch die Jahreszahl "1994" und die Jahreszahl "1994" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.
Durch Art. 1 Nr. 8 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.1.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde mit Wirkung zum 1.7.1993 (Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG) in Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 jeweils das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" und in Abs. 6 Satz 7 sowie Abs. 7 Satz 3 das Datum "31. März 1995" durch das Datum "31. März 1997" ersetzt.
Durch Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG) in Abs. 6 Satz 7 das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" und in Abs. 7 Satz 3 das Datum "1. Januar 1995" durch das Datum "1. Januar 1997" ersetzt.
Durch Art. 1 Nr. 86 Buchst. a und b des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden Abs. 6 neu gefasst und Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.1998 (Art. 33 Abs. 10 RRG 1999) aufgehoben, da die in diesem Absatz enthaltene Erklärungsfrist zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bereits abgelaufen war.
Durch Art. 1 Nr. 47 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) in der Überschrift die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trug, dass die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen Zeitablaufs nicht mehr in § 249 geregelt ist.
Abs. 3 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) aufgehoben. Der Regelungsinhalt des Abs. 3 wurde wegen der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 entbehrlich.
Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) wurden mit Wirkung zum 1.7.2014 in Abs. 1 die Wörter "zwölf Kalendermonate" durch die Wörter "24 Kalendermonate" ersetzt. Durch diese Änderung wurden Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder im Umfang von 24 Kalendermonaten als Beitragszeiten angerechnet, wenn die zu berechnende Rente am 1.7.2014 oder später begonnen hatte. Für Bestandsrenten (Rentenbeginn vor dem 1.7.2014) und Folgerenten von Bestandsrenten, für die eine Besitzschutzprüfung gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzunehmen ist, erfolgt die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß § 307d pauschal durch die Hinzurechnung eines persönlichen Entgeltpunktes für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind. Darüber hinaus wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz Abs. 7 neugefasst und Abs. 8 angefügt. Durch die Neufassung des mit Wirkung zum 1.1.1998 aufgehobenen Abs. 7 sollen Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten bei Berechnung von Renten, die auf eine Bestandsrente mit Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 folgen, vermieden werden. Abs. 8 soll ausschließen, dass einem Versicherten zusätzliche Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten für ein Kind angerechnet werden, für das er selbst oder ein anderer Rentenberechtigter bereits einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d erhält.
Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 die Zahl "24" durch die Zahl "30" ersetzt. Mit dieser Änderung ist der Umfang der anzurechnenden Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder um weitere 6 Kalendermonate angehoben worden. Die Neuregelung gilt nur für Renten mit einem Rentenbeginn ab 1.1.2019. Für Bestandsrenten, die vor dem 1.1.2019 begonnen haben, sowie für Folgerenten, welche die Voraussetzungen für die Anwendung der in § 88 Abs. 1 und 2 enthaltenen Besitzschutzregelungen erfüllen, ist § 307d einschlägig, der die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder in vereinfachter und pauscha...