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Jansen, SGB VI § 252 Anrechnungszeiten / 2.1 Anpassungsgeldbezugszeiten für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Heidrun Brettschneider
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Rz. 9

Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dies gilt sowohl für Anpassungsgeldbezugszeiten ab 1.1.1992 als auch für solche, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind. Anpassungsgeld i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 ist eine Leistung zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben und die noch keinen Anspruch auf Rente (Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 i. d. F. bis 31.12.2000, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) oder auf eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) haben. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus wird für längstens 5 Jahre geleistet, wenn ein Versicherter sein 50. Lebensjahr bereits vollendet hat und spätestens innerhalb der nächsten 5 Jahre die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung erfüllt (s. auch Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008).

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurden Anpassungsgeldbezugszeiten bei der Rentenberechnung den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren hinzugerechnet ( § 56 Abs. 1a RKG) und bewirkten dadurch eine Rentensteigerung. Da die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nicht mehr als Faktor in der seit dem 1.1.1992 maßgebenden Rentenformel zur Berechnung der Monatsrente (§ 64) enthalten sind, wird durch Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt, dass sich Anpassungsgeldbezugszeiten weiterhin rentensteigernd auswirken, indem sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten Entgeltpunkte gemäß § 71 Abs. 1 erhalten.

Anrechnungszeiten aufgrund von Anpassungsgeldbezugszeiten unterliegen hierbei nicht der begrenzten Gesamtleistungsbewertung von § 74 und § 263 Abs. 2a; sie erhalten somit immer den vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten nach der Grundbewertung (§ 72) oder der Vergleichsbewertung (§ 73), je nachdem, welcher dieser beiden Werte der höhere ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 10

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gemäß Abs. 1 Nr. 1 sind nach § 254 Abs. 3 ausschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn während des Bezuges dieser Leistung eine Beitragszeit in der allgemeinen Rentenversicherung nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten neben dem § 71 Abs. 2 die knappschaftliche Sonderregelung des § 84 Abs. 2 anzuwenden. Der danach ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist ebenfalls der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld nach Abs. 1 Nr. 1 können auch wartezeitrechtlich relevant werden und haben somit neben einer rentensteigernden Wirkung ggf. auch eine anspruchsbegründende Wirkung. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus kommt für folgende Wartezeiten in Betracht:

  • Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 51 Abs. 3 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236) sowie auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a),
  • Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 51 Abs. 2 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 Abs. 1); gilt nur, wenn zuletzt vor Beginn des Bezuges von Anpassungsgeld eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  • Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239).

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