2.1 Sinn der Vorschrift
Rz. 5
§ 254b steht im Fünften Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – des Fünften Kapitels Sonderregelungen – im Ersten Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle – und steht damit im systematischen Zusammenhang zu der Grundregelung des § 228, der anordnet, dass die Vorschriften dieses Abschnitts die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Die §§ 229 ff. – wie auch § 254b – enthalten daher regelmäßig Übergangsrecht.
Rz. 6
Sinn der nunmehr als echte Übergangsvorschrift ausgestalteten Regelung des § 254b ist es, den durchschnittlich geringeren Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen (GRA der DRV zu § 254b SGB VI, Stand: 1.6.2018, Anm. 2). Der Gesetzgeber hat aber mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) praktisch eine Verfallklausel des Übergangsrechts angeordnet und zum 30.6.2024 eine Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) und zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und aktuellem Rentenwert (West) aufgegeben. Dabei versucht der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige Rentenangleichung kraft gesetzlicher Anordnung stattfinden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2).
2.2 Gemeinsame rechtliche Anweisungen
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 254b erfassen. Die GRA der DRV zu § 254b hat den Stand 1.6.2018 und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0254b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
2.3 Rentenformel bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) (Abs. 1)
Rz. 8
Die Übergangsregelung des Abs. 1 sieht eine Sonderregelung zur Ermittlung des Monatsbeitrags der Rente vor, wenn lediglich und ausschließlich Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden; bei Mischfällen – also in Fällen in denen sowohl persönliche Entgeltpunkten (Ost) als auch persönliche Entgeltpunkte ermittelt worden sind – greift Abs. 2.
2.3.1 Auslaufzeitpunkt 30.6.2024
Rz. 9
Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird nunmehr ein fester – gesetzlich normierter Termin – vorgegeben, bis wann von einer endgültigen Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen wird; der Gesetzgeber hat mit dem Termin 30.6.2024 das bisher bestehende Übergangsrecht mit einer verbindlichen Auslaufklausel in allen relevanten Vorschriften der unterschiedlichen Bewertung der Rechengrößen der Rentenformel versehen; so auch für die Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente nach § 254b. Ziel ist es daher die Rechengrößen prinzipiell unabhängig von der weiteren Entwicklung der Löhne in Ost und West anzugleichen und ab dem 1.7.2024 endgültig auf eine Unterscheidung der Lebensverhältnisse Ost und West zu verzichten. Der Gesetzgeber setzt damit die Verträge zur Herstellung der Deutschen Einheit um, in denen festgelegt worden ist, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1 = BR-Drs. 155/17 S. 1); vgl. insoweit Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags. Ab dem Jahr 2025 soll in der gesetzlichen Rentenversicherung daher zur Ermittlung erworbener Rentenanwartschaften einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden bzw. worden sind (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 3 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Ab 1.7.2024 ist daher die besondere Rentenformel (Ost) nicht mehr anzuwenden; es gilt dann ausschließlich noch die allgemeine und einheitliche Rentenformel des § 64.
Rz. 10
Die Festlegung des konkreten Ablaufdatums der Rentenformel zur Ermittlung des besonderen Montagsbeitrags (Ost) steht dabei im Kontext zur Anhebung des Rentenwerts (Ost) bis auf Westniveau nach § 255a und auch mit der insoweit spiegelbildlichen Abschmelzung der Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 1 i. V. m. Anl. 10.
Rz. 11
Die in § 64 festgelegte Rentenformel bleibt dabei dem Grunde nach unverändert; allerdings mit zwei Modifikationen. § 254b Abs. 1 betrifft dabei die unterschiedliche Bewertung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und der persönlichen Entgeltpunkte (West). Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) vollzieht sich nach den Angleichungsschritten des § 255a, der eine sukzessive Anhebung in letztlich 7 Schritten bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 vorsieht (zu dieser Angleichung in 7 Sch...