1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 255e i. d. F. ab 1.1.2019 enthält eine Niveauschutzklausel für die Rentenanpassungen von 2019 bis 2025, mit der in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 % (Mindestsicherungsniveau) abgesichert wird. Dabei enthält Abs. 1 die Niveauschutzklausel. Abs. 2 beinhaltet die Modalitäten für die Berechnung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts, einschließlich einer Formel.
Rz. 3
Sinn der Haltelinie "Steuern" ist die Sicherung eines Rentenniveaus, welches 48 % vor Steuern nicht unterschreiten darf (vgl. auch Rz. 14). Das dient dem sozialpolitischen Ziel der Sicherung vor Altersarmut. Falls der aktuelle Rentenwert zu einem Rentenniveau von unter 48 % führt, muss der Rentenwert so hoch festgelegt werden, dass mindestens ein Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % erreicht wird. Dazu muss der aktuelle Rentenwert durch eine Rückwärtsrechnung berechnet werden, sodass die verfügbare Standardrente mindestens 48 % des verfügbaren Durchschnittsentgelts beträgt. Zur Ermittlung der Mindestsicherungsniveaus gibt das Gesetz in § 255e Abs. 2 die entsprechende Berechnungsformel vor. Die in die Rentenanpassungsformel eingefügten Faktoren, die die tiefgreifenden demografischen Veränderungen berücksichtigen, wirken weiter. Dies führt tendenziell dazu, dass die Renten weniger stark steigen als die Löhne, wodurch das berechnete Sicherungsniveau vor Steuern, das die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung widerspiegelt, sinkt. Als Grenze für das Sinken wurde daher das beschriebene Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % eingeführt (vgl. BR-Drs. 425/18 S. 33 = BT-Drs. 19/4668 S. 36 f.).
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängerregelung existiert nicht.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5
§ 255e ist eine Sonderregelung zu § 68. Die Schutzklausel beeinflusst insoweit auch die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen hat (§ 255f).
Rz. 6
Ergänzende Regelungen finden sich in §§ 255d, 255i und § 255j. Weiter zu beachten ist die Verordnungsermächtigung in § 255f. Weitere zentrale Bezugsnorm ist § 154 Abs. 3 Satz 1, danach darf das Sicherungsniveau vor Steuern in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255e erfassen. Die GRA der DRV zu § 255e hat den Stand 8.9.2023 i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, in Kraft getreten am 1.7.2022) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Die GRA in der aktuellen Fassung aus September 2023 berücksichtigt auch die Änderung in Absatz 2 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung zum 1.7.2023.