1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift, in welchen übergangsrechtlichen Fällen Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte bleiben; nach Nr. 1 gilt dies für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1.1.1957, wenn bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden. Nach Nr. 2 werden darüber hinaus Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1.1.1943 erfasst, wenn auch hier bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden.
Rz. 3
Sinn der Regelung ist es, entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (zu den Vorgängerregelungen vgl. Rz. 3) Zeiten der Doppelversicherung nicht doppelt zu bewerten. Normzweck und Sinn der Regelung sind daher die Vermeidung der Ermittlung doppelter Entgeltpunkte und damit höherer Renten.
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Vorgängervorschriften waren Art. 2 § 11 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 11 Abs. 2 ArVNG, § 54 Abs. 5 RKG i. V. m. Art. 2 § 21 KnVNG; der Gesetzgeber hat mit § 261 das alte Recht inhaltlich übernommen (das war ausdrückliche gesetzgeberische Absicht, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 201; ursprünglich vorgesehen in § 256). Zeiten der Doppelversicherung werden nicht doppelt bewertet. Für das Beitrittsgebiet fehlt es hingegen an einer entsprechenden Vorgängervorschrift.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5
Korrespondierende Regelungen sind insoweit §§ 70, 256, zu dem § 261 eine Sondervorschrift darstellt.
1.4 Praktische Bedeutung der Regelung
Rz. 6
Die Vorschrift hat kaum noch praktische Bedeutung. Sie ergänzt § 70 um Entgeltpunkte für Zeiten, in denen in der Vergangenheit für ein und dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge zu mehreren Versicherungszweigen gezahlt werden mussten (sog. Doppelversicherung). In diesen Fällen sind Entgeltpunkte nur einmal zu berücksichtigen.
Dagegen gilt für mehrere Pflichtbeiträge aufgrund verschiedener nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen (sog. Mehrfachbeschäftigung) ausschließlich § 70.
1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 261 erfassen. Die GRA der DRV zu § 261 hat den Stand 1.9.2021 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992; im Abschnitt 2 wurde ein Link korrigiert) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.