0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) als Übergangsregelung zu §§ 85, 86 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelt, in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1) als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus bestimmte Abs. 2 der Vorschrift (bis zum 31.8.2009), in welchem Umfang Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen waren (§ 86 a. F.), als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen waren, wenn diese sowohl auf rentenrechtlichen Zeiten in den alten Bundesländern als auch auf solchen in den neuen Bundesländern beruhten.
- Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2004 insoweit redaktionell geändert, als in Abs. 2 HS 1 (i. d. F. bis 31.8.2009) die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen worden sind.
- Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2 (i. d. F. bis 31.8.2009) die Wörter "geschiedene Ehegatten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine "… aus systematischen Gründen erforderliche Anpassung aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung, in das Rentensplitting sowie in den Versorgungsausgleich" (BT-Drs. 15/3445 S. 17).
- Durch Art. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde Abs. 2 wegen der nunmehr im Versorgungsausgleichsgesetz geregelten "Internen Teilung" mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(1)" in § 265a gestrichen.
- Durch Art. 1 Nr. 29, Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird die Vorschrift wegen der Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255c i. d. F. ab 1.7.2024) mit Wirkung zum 1.7.2024 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 265a (bis zum 31.8.2009 = § 265a Abs. 1) regelt, in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1) als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, wenn ein Versicherter sowohl im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern ständige Arbeiten unter Tage nachweist.
Der mit Wirkung zum 31.8.2009 durch Art. 4 des VAStrRefG v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) gestrichene Abs. 2 (vgl. Rz. 1) regelte als Übergangsregelung zu § 86 den Umfang von Entgeltpunkten (Ost) aus einem Versorgungsausgleich, wenn diesem Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde lagen, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erworben wurden. Abs. 2 wurde – wie auch der bisherige § 86 – wegen der durch das Versorgungsausgleichsgesetz v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) eingeführten internen Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entbehrlich.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Versicherte, die mindestens 6 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (§§ 61, 265 Abs. 5, 254a) beschäftigt waren erhalten gemäß § 85 Abs. 1 zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten. Gemäß § 85 Abs. 2 sind diese zusätzlichen Entgeltpunkte den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zuzuordnen.
Liegen einer Rente Beitragszeiten für ständige Arbeiten unter Tage zugrunde, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden, sind die nach § 85 Abs. 1 ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gemäß § 254d Abs. 1 als Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen (§§ 85 Abs. 2, 265a).
Der Versicherte weist insgesamt 210 Kalendermonate (KM) mit Beitragszeiten aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage nach, und zwar 123 KM im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau (Nordrhein-Westfalen) und 87 KM im Beitrittsgebiet.
Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte gemäß § 85 Abs. 1 (Leistungszuschlag):
210 KM |
= 17,5 (abgerundet auf 17 volle Jahre) |
12 |
für das 1. bis 5. Jahr |
= – Entgeltpunkte |
für das 6. bis 10. Jahr (5 × 0,125) |
= 0,6250 Entgeltpunkte |
für das 11. bis 17. Jahr (7 × 0,25) |
= 1,7500 Entgeltpunkte |
zusätzliche Entgeltpunkte (§ 85) |
2,3750 Entgeltpunkte |
Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag (§§ 85 Abs. 2, 265a):
2,3750 EP × 87 KM BZ unter Tage im Beitrittsgebiet |
= 0,9839 zusätzliche EP (Ost) |
210 KM alle KM mit BZ unter Tage |