0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202).
Sie sollte ab 1.1.2001 durch das RRG 1999 v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) neu gefasst und in einem Abs. 2 um den Rentenartfaktor bei Renten für Bergleute erweitert werden (bisher in § 93 Abs. 3 geregelt), soweit bis dahin nicht etwas anderes gesetzlich bestimmt werde (Art. 33 Abs. 13a Nr. 2 RRG 1999 i. d. F. des SV-Korrekturgesetzes).
Das ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geschehen, mit dem die zunächst vorgesehene Neufassung sowie die entsprechende Änderung in § 93 Abs. 3 wieder aufgehoben worden sind (Art. 22 Nr. 1a des Reformgesetzes).
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 267 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 267 stellt sicher, dass die Kinderzulage aus der Unfallversicherung im Rahmen von § 93 Abs. 1 und 3 (Kürzung der Rente beim Zusammentreffen mit einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202).
1.2 Praktische Bedeutung
Rz. 3
Die Vorschrift hat allerdings infolge Zeitablaufs nur noch sehr geringe praktische Bedeutung; vgl. insoweit § 217 Abs. 3 (und unten Rz. 8).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Vorgängervorschriften finden sich in § 1278 Abs. 1 RVO und § 55 Abs. 1 AVG.
1.4 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5
§ 267 ist eine Sonderregelung zu § 93 Abs. 2 und § 311 Abs. 2.
1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 267 erfassen. Die GRA der DRV zu § 267 hat den Stand 10.2.2015 (i. d. F. des EM-ReformG v. 20.12.2000, in Kraft getreten am 24.12.2000) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Funktion, Notwendigkeit und Sinn der Regelung
Rz. 7
§ 267 hat die Funktion einer Übergangsregelung im Recht der Unfallversicherung. Übergangsrechtlich ordnet § 217 Abs. 3 SGB VII (noch i. d. F. vom 15.4.2015, gültig bis 30.6.2020) an, dass Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 RVO in der am Tag vor dem Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter geleistet erhalten. Abs. 3 ist dann durch Art. 7 Nr. 25 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) aufgehoben worden, weil diese unfallversicherungsrechtliche Übergangsregelung für zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VII geleistete Kinderzulagen wegen Zeitablaufs aufgehoben werden konnte (vgl. BR-Drs. 2/20 S. 125 = BT-Drs. 19/17586 S. 110).
Rz. 8
Die rentenversicherungsrechtliche Regelung des § 267 für die unfallversicherungsrechtliche Regelung über die Kinderzulage war notwendig, während auf eine spezifisch rentenversicherungsrechtliche Regelung verzichtet werden konnte. Dieselbe von § 267 angeordnete Rechtsfolge ergibt sich bereits auch ohne ausdrückliche Regelung für den von der Rentenversicherung gezahlten Kinderzuschuss daraus, dass dieser als Zusatzleistung zur Rente und nicht mehr als Bestandteil der Rente gezahlt wird (so bereits ausdrücklich die Gesetzesmotive, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202; vgl. auch GRA der DRV zu § 267 SGB VI, Stand: 10.2.2015, Abschn. 2). Für den Kinderzuschuss bedurfte es diesbezüglich daher keiner speziellen Regelung, weil dieser – anders als die Kinderzulage – als Zusatzleistung kein Bestandteil der Rente ist; vgl. insoweit § 270 i. d. F. v. 23.12.2003, gültig ab 1.1.2005 bis 16.12.2016. Allein schon deshalb ist der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Rahmen des § 93 Abs. 2 bei der Zusammenrechnung der Rentenleistungen zu berücksichtigen. § 270 ist im Übrigen zum 1.1.2017 weggefallen. Die Regelung hat wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr. Ein Kinderzuschuss wurde letztmalig im Oktober 2011 gezahlt (BR-Drs. 117/16 S. 52, BT-Drs. 18/8487 S. 56).
Rz. 9
Sinn der Regelung in § 267 war es, an der alten Rechtslage festzuhalten; beim Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollte – wie bisher auch – die von der Unfallversicherung gezahlte Kinderzulage unberücksichtigt bleiben (BT-Drs. 11/4124 S. 202).
2.2 Voraussetzung und Rechtsfolge
Rz. 10
Voraussetzung der Regelung ist:
- das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- bei Gewährung einer unfallversicherungsrechtlichen Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII a. F.).
Rz. 11
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und auf eine Leistung der Unfallversicherung, ist die Rente...