Rz. 1

§ 269a ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB VI eingefügt und die Paragraphenfolge geändert worden (der bisherige § 269a wurde § 269b).

Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde Abs. 2 angefügt und der bisherige Text der Vorschrift zu Abs. 1. Die Neuregelung ist am 21.12.2004 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Rentenwegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 21.7.2017 (BGBl. I S. 2509) mit Wirkung zum 22.7.2017 aufgehoben worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat keine aktuelle Bedeutung mehr. Die Regelungen besitzen wegen Zeitablaufs keinen Anwendungsbereich mehr und wurden daher aufgehoben (BT-Drs. 18/11926 S. 22; BR-Drs. 156/17 S. 18).

Vgl. zur Kommentierung insoweit Vorauflage.

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