0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell angepasst worden. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) ist § 276 in der damaligen Fassung mit Wirkung zum 22.7.2017 aufgehoben worden. Das Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 § 276 mit neuer Überschrift und neuem Inhalt wieder eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat eine Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2020 für alle Arten der Berufsausbildung eingeführt (Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522). Ferner ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragstragung bestimmt worden, dass der Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden zu erbringen ist. Um eine Schlechterstellung der Auszubildenden in außerbetrieblichen Ausbildungen mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.2020 zu vermeiden, die regelmäßig eine Netto-Ausbildungsvergütung vereinbart hatten, ist § 276 als Übergangsregelung eingefügt worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Von der Bestimmung in § 162 Nr. 3a a. F. wurden Auszubildende erfasst, die eine außerbetriebliche Ausbildung absolvieren, aber nicht gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV zur Ausbildung beschäftigt waren. Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV war bei diesen Auszubildenden die (Netto)Ausbildungsvergütung. Die Rentenversicherungsbeiträge waren, auch wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, vom Träger der Einrichtung zu tragen. Diese für die Auszubildenden günstigere Beitragstragung soll übergangsrechtlich beibehalten werden, um einen gewissen Bestandsschutz zu gewähren.

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