0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 Nr. 97 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – RÜ-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) mit Wirkung zum 1.1.1992 rückwirkend geändert. Die Norm wurde durch Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu gefasst.
Durch Art. 1 Nr. 35a und b des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde mit Wirkung erst zum 1.1.2025 in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 jeweils das "an" durch die Formulierung "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 278a regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet und ist eine Sonderregelung zu § 181 Abs. 3 Satz 1, nicht zu Satz 2, sowie zu § 278. Strukturell entspricht die Norm § 278.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift hat nur Bedeutung für die Durchführung der realen Nachversicherung gemäß § 233a Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 2. Keine Anwendung findet die Norm für Diakonissen und vergleichbare Personen, hier gelten nach § 277a Abs. 3 feste Beitragsbemessungsgrundlagen. Im Fall des § 233a Abs. 3 ist keine Beitragsbemessungsgrundlage zu bestimmen. Die Nachversicherung gilt nach § 277a Abs. 2 Satz 1 mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind.
Die Nachversicherung von Zeit- und Berufssoldaten für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten findet nach § 181 Abs. 3 Satz 2 nach gesonderten Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen statt.
Rz. 4
Abs. 1 regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten im Beitrittsgebiet und stellt die auf das jeweilige allgemeine Einkommensniveau bezogene Gleichbehandlung von Zeiten im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet sicher (BT-Drs. 12/491 S. 131).
Rz. 5
§ 278a unterscheidet nach Beschäftigungszeiten (Abs. 1) und Ausbildungszeiten (Abs. 2). Die Mindestbemessungsgrundlage für Beschäftigungszeiten bestimmt Abs. 1 wie folgt:
- Nr. 1: für Zeiten bis zum 31.12.1956 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 150,00 DM, geteilt durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zum SGB VI,
- Nr. 2: für die Zeit vom 1.1.1957 bis 30.6.1990 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 20 v. H. der durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
- Nr. 3: für Zeiten vom 1.7.1990 bis 31.12.2024 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Abs. 2 SGB IV.
Rz. 6
Ähnlich ist in Abs. 2 die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet geregelt.
Rz. 7
Da Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht überproportional berücksichtigt werden sollen, regelt Abs. 3, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nur entsprechend des dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teils bei der Nachversicherung berücksichtigt wird.