Rz. 3
Da nach der Änderung von § 21 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt pauschal das für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebliche Regelentgelt erhöht, war eine Übergangsregelung erforderlich. Die Regelung erfasst sowohl Übergangsgeldansprüche, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des BVerfG v. 24.5.2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99, NJW 2000 S. 2264) noch nicht unanfechtbar entschieden worden war, als auch Leistungsansprüche, die nach dem 21.6.2000, aber vor Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes am 1.1.2001 entstanden sind (Satz 1). Der Hinzurechnungsbetrag ist pauschal auf 10 v. H. festgelegt. Diese Pauschalerhöhung ist auch bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (Satz 2). Durch die Übergangsregelung wird die im Rehabilitationsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bewährte Übernahme der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld für die Zeit ab 1.1.2001 nicht aufgegeben. Vielmehr trägt sie lediglich dem Umstand Rechnung, dass in den Entgeltbescheinigungen, die der aktuellen Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen, Angaben zu einmalig gezahltem Entgelt nicht enthalten sind und es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist, in jedem betroffenen Einzelfall nachträglich eine Arbeitgeberauskunft über die im Bemessungszeitraum an die Empfänger von Übergangsgeld geleisteten einmaligen Arbeitsentgelte einzuholen. Die dadurch für die betroffenen Leistungsempfänger entstehenden Verzögerungen der Leistungsneuberechnung wären nicht nur unzumutbar, sondern eine Neuberechnung dürfte vielfach schon daran scheitern, dass entweder Lohnunterlagen nicht mehr vorhanden oder Arbeitgeber nicht mehr erreichbar sind. Mit der vom BVerfG empfohlenen pauschalen Erhöhung wird nicht nur dieser alle Beteiligten unverhältnismäßig belastende Ermittlungsaufwand vermieden, sondern es wird auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bezieher von Übergangsgeld, welches die Bundesagentur für Arbeit auszahlt, und der Leistungsempfänger der gesetzlichen Rentenversicherung verhindert.
§ 301a hat somit im Wesentlichen Bedeutung für das Jahr 2000 (ggf. noch 2001) gehabt und könnte deshalb entfallen. Denn bei neu entstehenden Übergangsgeldansprüchen berechnet sich die Höhe nach § 21 i.V.m. §§ 46, 47 SGB IX mit der Folge, dass Einmalzahlungen Anrechnung finden.
Rz. 4
Durch die Übergangsregelung werden auch Ansprüche erfasst, die zwar am 21.6.2000 (Tag der Verkündung der Entscheidung des BVerfG) bereits bestandskräftig zuerkannt worden waren, aber am 22.6.2000 noch fortdauerten (Satz 1). Durch den Ausschluss der Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X wird der Vorgabe des BVerfG entsprochen, unanfechtbare Entscheidungen, die auf den durch das Gericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen des Fünften Buches beruhen, keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen (Satz 2). Dies umfasst auch die Leistungsbescheide über Übergangsgeld, dessen Berechnung entsprechend der für das Krankengeld geltenden Regelung des § 47 SGB V in der bis zum 21.6.2000 geltenden Fassung erfolgte.