Rz. 4
Abs. 1 setzt voraus, dass
- am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden hat,
- es sich bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um eine Leistung handelt, die nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zuerkannt worden ist und
- die Rente aus der Unfallversicherung für die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen war.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht insoweit nicht geleistet, als die Summe beider Renten den nach § 311 Abs. 5 und 6 maßgebenden Grenzbetrag übersteigt (Abs. 1).
Rz. 5
Ob am 31.12.1991 Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bestand, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte die Auszahlung der Rente beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil v. 22.5.2002, B 8 KN 10/01 R, m. w. N.), nicht hingegen dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls oder der tatsächlichen Auszahlung der Rente (ebenso u. a. Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 311 Rz. 5; Eisenbart, in: jurisPK-SGB VI § 311 Rz. 18 m. w. N.). Am 31.12.1991 bestand nicht nur dann ein Rentenanspruch, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.1992 fortlaufend gezahlt worden ist, sondern auch, wenn sich aufgrund einer Antragstellung bis zum 31.3.1992 nach § 300 Abs. 2 ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 ergeben hat.
Rz. 6
Nach der Rechtsprechung des (ehemaligen) 4. Senats des BSG (Urteil v. 31.3.1998, B 4 RA 114/95, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) findet § 311 allerdings auch bei dem Bezug einer Waisenrente Anwendung, die allein wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht unterbrochen ist, am 31.12.1991 also kein Zahlungsanspruch, sondern lediglich ein subjektives Recht auf Waisenrente bestand (vgl. ferner BSG, Urteil v. 22.5.2002, B 8 KN 10/01 R, in SozR 3-2600 § 311 Nr. 5; a. A. Kommentar der Deutschen Rentenversicherung Bund, SGB VI, 13. Aufl. 2009, § 266 a. E.).
Rz. 7
§ 311 ist hingegen nicht anwendbar auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die erst nach dem 31.12.1991 ein Anspruch entstanden ist. Trifft eine solche Rente mit einer Unfallrente zusammen, so greift allein § 93 ein. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zwar am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 311 Abs. 1 hatte, dieser Anspruch jedoch später weggefallen und anschließend erneut ein Anspruch auf die gleiche Rente entstanden ist (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1999, B 5 RJ 4/98 R, und v. 22.5.2002, B 8 KN 10/01 R). Auch für die neu entstandene Rente gilt bei Zusammentreffen mit einer Unfallrente nicht § 311, sondern § 93.
Rz. 8
Ebenso wenig ist die Besitzschutzvorschrift des § 311 auf eine Rente anzuwenden, die sich unmittelbar an eine zum 31.12.1991 geleistete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Abs. 1 anschließt (z. B. eine Regelaltersrente an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 an eine kleine Witwenrente nach § 46 Abs. 1). In diesen Fällen bestimmt sich der Grenzbetrag vielmehr nach § 266 (BSG, Urteile v. 29.3.2006, B 13 RJ 13/05 R, SozR 4-2600 § 266 Nr. 2, sowie v. 23.5.2006, B 13 RJ 16/05 R, SozR 4-2600 § 266 Nr. 3).
Rz. 9
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, wurde nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zuerkannt, wenn sich der Rentenanspruch aus den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG ergab. Wurde die Rente hingegen nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, d. h. nach § 50 Abs. 3 und 4 der 1. Renten-VO gezahlt, so ist § 311 nicht anwendbar.
Rz. 10
Die Rente aus der Unfallversicherung war für die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits dann zu berücksichtigen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 1278 ff. RVO bzw. §§ 55ff. AVG mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, Altersruhegeld, Erziehungsrente sowie Witwen- oder Witwerrente) zusammentraf. Ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Zusammentreffens tatsächlich ruhte, ist insoweit unerheblich.
War die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so greift Abs. 3 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein (vgl. dazu Rz. 25 ff.).