Rz. 76

Abs. 3a Satz 3 regelt, dass Personen, die lediglich in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann nicht zur Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 berechtigt sind, wenn die Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung auf ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem beruht. Nach Abs. 3a Satz 3 ist dies der Fall, wenn die Zeit des Bezugs der jeweiligen Entgeltersatzleistungen in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Anwaltskammern, Ärztekammer u. a.) und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Rentenversicherungspflicht befreiten Lehrer an privaten Ersatzschulen.

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