Rz. 2
Die Regelungen in § 1265a RVO, § 42a AVG und in § 65a RKG, die als Vorgängerbestimmungen von § 47 den Anspruch auf Erziehungsrente regelten, waren die Folgeregelungen der Neuordnung des Scheidungsrechts und der damit einhergehenden Einführung des Versorgungsausgleichs gemäß (den damaligen) §§ 1587ff. BGB (seit dem 1.9.2009 geregelt im VersAusglG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700) bei gleichzeitigem Wegfall von Hinterbliebenenrenten für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten. Der Wegfall des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehepartners betrifft auch die Witwen und Witwer, die zu Lebzeiten des geschiedenen Partners diesem gegenüber einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hatten, weil sie wegen der Erziehung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnten. Die Erziehungsrente soll diese Versorgungslücke schließen und einen Ausgleich für den durch den Tod des geschiedenen Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruch schaffen; sie hat somit – wie auch die übrigen Hinterbliebenenrenten – Unterhaltsersatzfunktion (vgl. Udsching, SGb 1982 S. 226; vgl. zur Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten BVerfGE 97 S. 271 = SozR 3 – 2940 § 58 Nr. 1; BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 13 R 53/08 R). Die Rente nach § 47 soll gewährleisten, dass der geschiedene Ehepartner nach dem Tod des Versicherten nicht gezwungen ist, der Interessenlage des gemeinsamen Kindes zuwider zur Sicherstellung seines eigenen Unterhaltes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsrente ist jedoch (entgegen der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage) nicht, dass im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gegen diesen ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestand. Die Erziehungsrente ist trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes (vgl. § 33 Abs. 4 Nr. 3) keine Rente aus abgeleitetem Recht (aus der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern vielmehr eine Rente aus eigener Versicherung mit den daraus resultierenden rentenrechtlichen Folgewirkungen (vgl. unten 2.1.6).
Rz. 3
Der Anspruch auf Erziehungsrente kommt grundsätzlich nur für geschiedene Ehegatten in Betracht, deren Ehe ab dem 1.1.1977 geschieden wurde. Für Hinterbliebenenrentenansprüche bei Scheidungen vor diesem Zeitpunkt ist § 243 einschlägig. Nach der Sondervorschrift des § 243a besteht Anspruch auf Erziehungsrente ausnahmsweise auch bei Scheidungen vor dem 1.1.1977, wenn für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das Recht im Beitrittsgebiet galt. Da der Anspruch auf Rente nach § 46 mit der Bestandskraft einer Entscheidung über das Rentensplitting gemäß § 46 Abs. 2b wegfällt (vgl. hierzu die Komm. zu § 46), haben nach Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen auch verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner (vgl. Abs. 4), für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, Anspruch auf Erziehungsrente.