Rz. 26
Durch die Regelung in Abs. 2 hat der Gesetzgeber die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für Rentenbezieher eingeschränkt. Die freiwillige Versicherung ist nicht zulässig nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde. § 7 Abs. 2 greift die insoweit bereits in der Vorgängervorschrift getroffene Regelung wieder auf (§ 1233 Abs. 2s RVO). Für die Zeiten des Bezuges einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist hingegen eine freiwillige Versicherung möglich. Wegen der Regelung zur Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 4 Nr. 1, wonach versicherungsfrei die Personen sind, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, wird für den Ausschluss von der freiwilligen Versicherungsberechtigung in § 7 Abs. 2 nicht nur auf eine bindend bewilligte Vollrente wegen Alters abgestellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Folglich ist nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist (BT-Drs. 18/9787 S. 30 f.). Dies gilt jedoch nur für Altersrenten aus der deutschen Rentenversicherung. Der Bezug einer Rente von einem ausländischen Versicherungsträger schließt das Recht zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischenstaatliche Abkommen eine anderweitige Bestimmung enthalten. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass sowohl der Bezug von Teilrenten wegen Alters sowie von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht entfallen lässt. Da auf die bindende Bewilligung der Vollrente wegen Alters abgestellt wird, können freiwillige Beiträge vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder während des Rechtsmittelverfahrens (auch noch während des Revisionsverfahrens) für Zeiten vor Rentenbeginn nachgezahlt werden, da die Nachentrichtungsfrist unterbrochen ist (§ 198), allerdings nur solange nicht die Rente i. S. d. der Alternative bereits bezogen wird.
Rz. 27
Eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist für die Anwendung des § 7 Abs. 2 einer Vollrente wegen Alters nach den deutschen Rechtsvorschriften zwar gleichgestellt. Die freiwillige Versicherung ist in diesem Fall aber über Anhang XI Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 für Deutschland ausdrücklich zugelassen (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 3.1).