Rz. 21
Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres.
Rz. 22
In welchem Umfang Zuschlagsmonate zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, wie lange ein oder mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres von der Witwe/dem Witwer erzogen worden sind; Satz 1.
Rz. 23
Insoweit wird von Gesetzes wegen an die Kalendermonate angeknüpft, die dem überlebenden Ehegatten als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach §§ 57, 249, 249a i. V. m. § 56 Abs. 2 gutgeschrieben wurden, d. h. in seinem Versicherungskonto gespeichert oder – sofern noch nicht geschehen – zu speichern sind (vgl. § 149). Dabei geht es um die Erziehung von leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern (vgl. hierzu § 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I). Maßgeblich ist daher Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung i. S. v. § 57 bei der Witwe oder dem Witwer.
Rz. 23a
Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung müssen nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften daher zu Recht angerechnet worden sein. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung ist also nicht zu ermitteln, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb anzurechnen waren, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden sind und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 3).
Rz. 23b
Von diesem Grundsatz sind folgende Ausnahmen zu beachten: In den in Abs. 1a geregelten Fällen jeweils in der einschlägig gültigen Fassung vor dem 1.7.2020 und bis zum 30.6.2020. Den Besonderheiten dieser Regelung bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2020 und ab dem 1.7.2020 ist Rechnung zu tragen. In der Zeit vor Inkrafttreten des Abs. 1a, der erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügt wurde, ergeben sich ebenfalls Fallgestaltungen, in denen ein Zuschlag nach § 78a Abs. 1 auch dann zu gewähren ist, wenn zwar Kinder erzogen wurden und deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten nach § 57 anzuerkennen wären, in dem Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers aber allein deshalb keine Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert sind (vgl. hierzu die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1.11.2009, gültig ab 26.2.2009, RVaktuell 2010, 83). Erfasst werden insoweit folgende Fallgestaltungen (vgl. auch (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2.3):
- wenn diese Zeiten aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind,
- die Witwe oder der Witwer vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927 geboren ist oder
- die Witwe oder der Witwer eine nach § 307a umgewertete Rente erhält.
Rz. 24
Soweit eine Zuordnung zu einem Versicherungskonto des jeweiligen Ehegatten noch nicht erfolgt ist bzw. eine solche strittig zwischen den Ehegatten ist, kommt die Generalnorm des § 56 Abs. 2 zur Anwendung, der die materiell-rechtlichen Regelungen aufstellt, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. Komm. zu § 56); der andere Ehegatte ist nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vgl. BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 22/10 R).
Rz. 25
Dabei wird der höchstmögliche Zuschlag pro Kind erreicht, wenn die Erziehungsperson dieses Kind während der gesamten Zeit erzogen hat, also bis zum Monat, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet. Kürzere Zeiten der Erziehung (Tod, Adoption) führen zu einem anteiligen geringeren Zuschlag (so bereits die gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drs. 14/4595 S. 49); die Zuordnung der Erziehungszeit richtet sich nach § 56 Abs. 2.
Rz. 26
Die "Gutschrift" von jeweils bis zu 3 Jahren bedeutet, dass es anders als bei den Kindererziehungszeiten selbst (§§ 56, 249, 249a) nicht auf das Geburtsjahr des Kindes ankommt, denn Kindererziehungszeiten sind bei Geburten vor 1992 nur mit einem Jahr und erst bei Geburten ab 1992 mit 3 Jahren anzurechnen.
Rz. 27
Im Unterschied zu den Berücksichtigungszeiten, die mit dem Tag der Geburt des Kindes beginnen, werden Zuschlagsmonate wegen Kindererziehung erst vom Folgemonat an berücksichtigt, es sei denn, das Kind ist bereits am Ersten des Monats geboren (§ 78a Abs. 1 Satz 2).
Rz. 28
Kinderberücksichtigungszeiten werden anders als Erziehungszeiten nach § 56 nicht "doppelt" angerechnet, d. h., bei zeitlichen Überschneidungen, z. B. bei Mehrlingsgeburten, reicht die Berücksichtigungszeit nur bis zum Ablauf des 10. Jahres nach der Geburt des "letzten" Kindes.
Das müsste nach dem Wortlaut des § 78a wegen der Bindung an die als Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkten Erziehungsmonate auch für Zuschlagsmonate gelten, wenn mehrere Kinder innerh...