Rz. 47
§ 78a Abs. 2 enthält Sonderregelungen zugunsten des überlebenden Ehegatten, wenn die/der Versicherte vor dem 3. Lebensjahr des Kindes oder bereits vor dessen Geburt stirbt.
2.3.1 Tod der/des Versicherten in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes (Satz 1)
Rz. 48
Satz 1 betrifft die Situation, dass Versicherte vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes versterben. Nach Abs. 2 Satz 1 sind "mindestens" so viele Zuschlagsmonate zu berücksichtigen, wie an der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – gerechnet ab Todeszeitpunkt (= Kalendermonat, in dem der Tod eingetreten ist) – fehlen.
Rz. 49
Das setzt mit Blick auf Abs. 1 voraus, dass der überlebende Ehegatte das Kind zumindest im Zeitpunkt des Todes der/des Verstorbenen – also am Todestag – erzogen hat.
Rz. 50
In diesem Fall wird die weitere bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes fingiert und damit die Grundlage für entsprechende Zuschlagsmonate geschaffen. Anderenfalls, z. B. bei Erziehung des Kindes (am Todestag) im Haushalt der Großeltern, findet Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung, es sei denn, der überlebende Ehegatte übernimmt die Kindererziehung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der 3 Jahre. Zuschlagsmonate kämen dann in entsprechend geringerer Anzahl zum Tragen. In solchen Fällen gilt für den Beginn der höheren Rente § 100 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X (ausgehend von der Aufnahme der Erziehung).
Rz. 51
Die Rentenversicherungsträger werten die Kalendermonate bis zum vollendeten 3. Lebensjahr im Übrigen selbst dann als Zuschlagsmonate, wenn das Kind schon vorher gestorben ist.
Rz. 52
Für die Ermittlung der Monate nach Abs. 2 Satz 1 ist zu unterscheiden, ob dem Versicherungskonto der Verstorbenen/des Verstorbenen oder dem des überlebenden Ehegatten Kindererziehungszeiten gutgeschrieben worden sind. Im ersten Fall zählt nur die Zeit vom Todesmonat der/des Versicherten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes für den Entgeltpunktezuschlag zugunsten des überlebenden Ehegatten. Die Zeit davor bleibt insoweit unberücksichtigt.
Rz. 53
Beispiel 1:
Geburt des Kindes am |
16.4.2009 |
Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 |
vom 1.5.2009 bis 30.4.2012 |
wurde der Mutter zugeordnet. |
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Die Mutter stirbt |
am 5.1.2010 |
Bei der Witwerrente ist |
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vom 1.5.2009 bis 5.1.2010 |
als Kindererziehungszeit (9 Monate) und |
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vom 1.1.2010 bis 30.4.2012 |
für die Zuschlagsberechnung (28 Monate) zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 1). |
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Für den anderen Fall, dass dem überlebenden Ehegatten Kindererziehungszeiten zugeordnet wurden, gilt § 78 Abs. 1 für Zuschlagsmonate bis zum Tod der/des Versicherten (vgl. Rz. 10) und Abs. 2 Satz 1 gilt für die Zeit danach.
Beispiel 2:
Geburt des Kindes |
am 16.4.2009 |
Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 |
vom 1.5.2009 bis 30.4.2012 |
wurde dem überlebenden Ehegatten zugeordnet. |
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Der/die Versicherte stirbt am |
5.1.2010 |
Bei der Hinterbliebenenrente ist |
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die Zeit |
vom 1.5.2009 bis 30.4.2012 |
für die Zuschlagsberechnung (aus 36 Monate) zu berücksichtigen. |
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2.3.2 Tod der/des Versicherten vor der Geburt des Kindes (Satz 2)
Rz. 54
Nach Abs. 2 Satz 2 sind für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der/des Versicherten geboren werden (vgl. hierzu §§ 1592, 1593 BGB), 36 Zuschlagsmonate zugrunde zu legen. Bei dieser Fiktion kommt es wie in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 ebenfalls allein darauf an, dass das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt erzogen wird. Das kann der Geburtstag des Kindes sein oder aber der darauffolgende Kalendermonat, weil erst von da an (§ 56 Abs. 5) Kindererziehungszeiten, die die Grundlage für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bilden, angerechnet werden können. Letzterem kann wegen der Bindung des Entgeltpunktezuschlages an die als Erziehungszeiten zu berücksichtigenden Monate gefolgt werden. Nur wenn das Kind am Ersten eines Monats geboren ist, kommt es für die Erziehung auf den Zeitpunkt der Geburt an.
Rz. 55
Soweit es um die spätere Aufnahme der Erziehung, deren vorzeitige Beendigung oder den Tod des Kindes vor dem vollendeten 3. Lebensjahr geht, gelten die Ausführungen zur Anzahl der in solchen Fällen zu berücksichtigenden Zuschlagsmonate nach Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Rz. 56
Der Beginn der höheren Rente richtet sich ebenfalls nach § 100 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X.
2.3.3 Zuschlagsbeginn bei Geburt des Kindes nach Ablauf der 300-Tage-Frist (Satz 3)
Rz. 57
Wird ein Kind der Witwe oder des Witwers mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, regelt Satz 3 einen letztlich von Satz 1 und Satz 2 abweichenden Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten. Ausschlaggebend ist insoweit die Geburt. Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer solch späten Geburt, das Kind i. d. R. nicht vom verstorbenen Versicherten abstammen kann (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 4).
Rz. 58
Abs. 2 Satz 3 regelt den Beginn der um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (für maximal 36 Monate) erhöhten Rente, wenn das Kind später als 300 Tage nach dem Tod der/des Versicherten geboren ist. Die höhere Rente steht erst von dem Monat an zu, der auf den letzten Zuschlagsmonat folgt. Das ist der Monat, in dem die Kindererziehung vor dem vollendeten 3. Lebensjahr d...